Neuregelung der grenzüberschreitenden Personalgestellung ab sofort

Kolumne in der Badener Zeitung, Woche 32/2014

Mit Erlass vom 12.06.2014 hat das Bundesministerium für Finanzen unter Berücksichtigung eines Erkenntnis des VwGH das Ende der 183-Tage-Klausel bei Aktivleistungen veröffentlicht. Bisher waren internationale Personalentsendungen innerhalb einer Unternehmensgruppe bis zum Ablauf der 183-Tage-Frist in Österreich steuerfrei. Ab sofort sind konzerninterne Arbeitskräfteüberlassungen bereits ab dem ersten Arbeitstag im Tätigkeitsstaat steuerpflichtig. Konkret bedeutet dies für österreichische Unternehmen, dass sie bei jeder Personalgestellung durch ein verbundenes Unternehmen prüfen müssen, ob für den Dienstnehmer Steuerpflicht in Österreich besteht. Es muss bei jeder Dienstreise nach Österreich festgehalten werden, aus welchem Grund der Dienstnehmer hier ist: Wird z. B. aufgrund von Personalengpässen kurzfristig ein Mitarbeiter aus dem Ausland eingesetzt (sogenannte Passivleistung), muss das österreichische Unternehmen für die Besteuerung sorgen (Inboundfall). Dabei ist entweder ein freiwilliger Lohnsteuerabzug oder beim österreichischen Beschäftiger ein 20%iger Steuerabzug von der gesamten Gestellungsvergütung gem. § 99 Abs.1 Zi. 5 EStG vorzunehmen. Wenn kein freiwilliger Lohnsteuerabzug stattfindet, können nicht lohnsteuerpflichtige Bestandteile wie Lohnnebenkosten, Gemeinkosten- und Gewinnaufschlag aus der Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ausgeschieden werden. Für Deutschland besteht eine Sonderregelung im Art 15 Abs 3 DBA Deutschland-Österreich. Auf den Beschäftigerstaat trifft die Arbeitgebereigenschaft nur bei gewerblicher Arbeitskräfteüberlassung und Nichtunterschreitung der 183-Tages-Regel zu. In allen anderen Fällen ist die neue Regelung zu beachten. Bei sogenannten Outboundfällen, das sind Entsendungen von Österreich ins Ausland, ist ein Besteuerungsnachweis auf die Einkünfte im Ausland zu dokumentieren. Werden aufgrund der lokalen Gesetzgebung die Einkünfte nicht besteuert, ist der Nachweis zu erbringen, dass der Tätigkeitsstaat (Beschäftigerstaat) den Beschäftiger als Arbeitgeber wertet und beide Staaten von einer Zuteilung des Besteuerungsrechts an den Tätigkeitsstaat ausgehen.

Tipp: Österreichische Unternehmen müssen in Zukunft vor allem bei Inboundfällen vermehrte Aufmerksamkeit walten lassen, denn hier fällt ab sofort eine neue Steuerpflicht an. Am einfachsten wird dieser Verpflichtung mit einer freiwilligen Lohnsteuerabfuhr nachgekommen, alternativ die Abzugsteuerpflicht.