Ab 01.01.2016 gilt für Unternehmer ab einem Jahresumsatz von € 15.000 die Registrierkassenpflicht, wenn die Barumsätze von € 7.500 im Jahr überschritten werden. Sie betrifft neben Handel und Gastronomie auch Ärzte, Physio- und Psychotherapeuten, Rechtsanwälte, Notare und Bauern. Für die Anschaffung der Registrierkasse wird im Rahmen der Steuererklärung eine Prämie von € 200 gewährt. Außerdem können die Kosten sofort zur Gänze abgeschrieben werden.
Was ist ein Barumsatz?
Barumsätze sind alle Umsätze bei denen die Gegenleistung/das Entgelt durch Barzahlung erfolgt. Somit sind sämtliche Bareinnahmen die mit Bankomat, Kreditkarte oder durch Gutscheine oder Schecks getätigt werden, als Bareinnahmen im Sinne der Registrierkassenpflicht und der Belegerteilungspflicht anzusehen. Das gilt auch für jene Unternehmen, die Honorarnoten erst später in bar, mittels Bankomat oder Kreditkarte kassieren, bzw. einen Teilbetrag in bar kassieren.
Handelsübliche Bezeichnung: Handelsübliche Bezeichnungen sind im Bekleidungsbereich z.B. Hose und Jacke, Größe braucht keine angeführt sein. Im Elektronikgeschäft genügt z.B. die Bezeichnung Mobiltelefon, TV-Gerät oder Waschmaschine; beim Friseur Shampoo bzw. Damen- oder Herrenhaarschnitt; beim Bäcker Semmel oder Brot; in der Trafik Zigaretten und Zigarren; beim Fleischer Wurst und Rindfleisch; beim Gasthaus Suppe, Schnitzel, Menü 1 oder 2, Bier; beim Obstgeschäft Äpfel und Birnen und nicht die Apfelsorte; beim Schuhgeschäft reicht Sportschuhe, Damen- oder Herrenschuhe als Bezeichnung und nicht Pumps, Sneakers oder ähnliches; beim Baumarkt Nagel und Hammer, im Blumengeschäft Schnittblumen, Topfblumen oder Gehölze. Bei Sanitär, Elektro, KFZ-Technikern muss die erbrachte Dienstleistung (z.B. Autoreparatur inkl. Klein-, Hilfsmittel und Montagematerial) angeführt werden. Sollte ein Kunde allerdings für umsatzsteuerliche Zwecke eine detailliertere Rechnung benötigen, so sind gem. § 11 UStG sehr wohl genaue Bezeichnungen, wie die genaue Apfelsorte oder die Größe bei Bekleidung, oder was genau gegessen wurde (im Gasthaus) anzuführen.
Tipp: Bis 31.03.2016 werden keine Finanzstrafen verfügt, wenn die Registrierkassenpflicht noch nicht eingehalten wird. Vom 01.04. bis 30.06.2016 bleibt die Nichteinhaltung straffrei wenn der Unternehmer Gründe dafür glaubhaft machen kann, dass die Registrierkasse noch nicht geliefert wurde, oder eine allfällige Einschulung für die Registrierkasse noch nicht erfolgte. Dies sieht der Registrierkassenerlass vor. Aber Sie müssen zumindest zwischen 01.04. und 30.06.2016 die Bestellung einer Registrierkasse mit dem entsprechenden Lieferdatum nachweisen. Spätestens mit 01.07.2016 muss die Kasse allerdings funktionieren.