Neues zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht durch Erlass des Finanzministeriums

Kolumne in der Badener Zeitung Woche 04/2016

Mit 01.01.2016 ist die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht in Kraft getreten. Sowohl Unternehmer die betriebliche Einkünfte erzielen als auch Vermieter sind verpflichtet, alle Barumsätze täglich einzeln aufzuzeichnen (Einzelerfassungspflicht) sowie Belege zu erteilen (Belegerteilungspflicht). Die Registrierkassenpflicht umfasst allerdings nur betriebliche Einkünfte. Unabhängig von der Registrierkassenpflicht gilt für alle Unternehmer und Vermieter mit 01.01.2016 eine Belegerteilungspflicht. Selbst wenn die Grenzen von € 15.000 Jahresumsatz oder € 7.500 Barumsätze nicht überschritten werden, ist für jede Bareinnahme ein Beleg auszustellen. Eine Registrierkasse kann jedes elektronische Aufzeichnungssystem sein wie z.B. Waagen, Taxameter oder Laptops, das zur Losungsermittlung bzw. Dokumentation von Bareinnahmen eingesetzt werden kann, über ein Datenerfassungsprotokoll verfügt und mit einem Belegdrucker verbunden ist. Unternehmen, die 2016 zusperren müssen keine Registrierkassa mehr anschaffen. Der Erlass enthält auch ein paar Besonderheiten wie Wert- und Warengutscheine. Werden bei Veräußerungen von Gutscheinen Waren bzw. Dienstleistungen nicht eindeutig konkretisiert (Warengutschein), liegt zu diesem Zeitpunkt auch kein Barumsatz vor. Erst bei Einlösung wäre ein Barumsatz gegeben. Wird hingegen die Leistung konkretisiert (Wertgutschein), besteht bereits zum Zeitpunkt der Veräußerung ein zu verzeichnender Barumsatz.

 

Schon jetzt macht die Finanzverwaltung/die Finanzpolizei Kontrollen und anhand eines standardisierten vierseitigen Fragebogen z. B. wie die Losung ermittelt wird, wer dafür zuständig ist, wie Zahlungsbelege ausgestellt werden, ob Registrierkassenpflicht besteht und wenn ja, welches System verwendet wird, wie ein Datenerfassungsprotokoll erstellt wird (dieses ist der Finanzpolizei auf Verlaufen auf Datenträger bereitzustellen), wie gesichert wird, etc.

 

Tipp: Beachten Sie bei einer Kassenüberprüfung durch die Finanzverwaltung, dass eine Person vor Ort ist, die befugt ist, ein Datenerfassungsprotokoll aus der Kasse auszudrucken, und sich bei Bedienung der Kassa auskennt und der Finanzpolizei korrekte Angaben machen kann. Wir empfehlen, Ihren Steuerberater zu informieren, damit er mit Ihnen gemeinsam den Fragebogen ausfüllt. Notwendig sind ein Datenerfassungsprotokoll und eine Verfahrensdokumentation.