Seit 01.01.2015 können sich auch Einpersonen-Unternehmen in die Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) eintragen lassen. Bisher war dies nur für Unternehmen möglich, die Dienstnehmer beschäftigen. Grundsätzlich haften Bauunternehmen bei der Weitergabe von Aufträgen an Subunternehmen für alle Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens bis zur Höhe von 20% des geleisteten Werkvolumens. Diese Haftung entfällt jedoch wenn das Bauunternehmen ein Unternehmen beauftragt, das in der HFU-Gesamtliste eingetragen ist. Weiterhin nicht möglich ist, dass neugegründete Unternehmen in die Liste aufgenommen werden. Für die Eintragung von Einpersonen-Unternehmen in die HFU-Gesamtliste ist notwendig, dass das Unternehmen seit mindestens drei Jahren Bauleistungen erbringt, wobei unter den Begriff Bauleistungen auch die Reinigung eines Bauwerkes fällt. Darüber hinaus muss das Unternehmen aus einer natürlichen Person bestehen, es darf keine Dienstnehmer gemeldet haben und der Unternehmer muss nach dem Gewerbe- und Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass fällige Beiträge bis zum 15. des Kalendermonats des Folgequartals entrichtet werden, wobei Beitragsrückstände bis € 500,00 außer Betracht bleiben. Der Antrag zur Aufnahme in die HFU-Gesamtliste, muss schriftlich an das bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingerichtete Dienstleistungszentrum Auftraggeberinnenhaftung (DLZ-AGH) gestellt werden. Achtung: Die Eintragung in die HFU-Gesamtliste erfolgt mit dem Namen der natürlichen Person und nicht mit dem Namen des eventuell eingetragenen Unternehmens. Daher empfiehlt sich, Geschäftspartner darüber zu informieren, unter welchem Namen man in der HFU-Gesamtliste zu finden ist.
TIPP: Damit Auftraggeber aus der Haftung für allfällige Subunternehmer entbunden werden, ist es notwendig, am Tag der Überweisung des Werklohnes in die HFU-Gesamtliste Einsicht zu nehmen. Dies ist auf elektronischem Weg kostenlos möglich. Die einzelnen HFU-Listen werden von den Krankenversicherungsträgern geführt und vom DLZ-AGH tagesaktuell zu einer HFU-Gesamtliste zusammengeführt. Nur wenn sich das Subunternehmen am Tag der Überweisung auf dieser Liste befindet, ist der Auftragnehmer von der 20%igen Haftung befreit. Wenn nicht, muss er 20% des Werklohns einbehalten und an das DLZ-AGH bei der WGKK überweisen.