Trinkgelder sind in der Sozialversicherung bei der Beitragsbemessung grundsätzlich als beitragspflichtiges Entgelt zu berücksichtigen. Da bisher unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern von der Sozialversicherung bei Prüfungen der lohnabhängigen Abgaben zur Anwendung gekommen sind, ist nun eine bundesweite Vereinheitlichung für den Hotel- und Gastgewerbebereich getroffen worden. Betroffen sind Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten, sowie jene, die an innenbetrieblichen Trinkgeldern beteiligt sind, etwa durch TRONC-Systeme. Die Trinkgeldpauschalierung betrifft hingegen nicht Dienstnehmer in Betrieben, in denen typischerweise kein Trinkgeld gegeben wird (z.B. Pflegeheim, Altersheim, Kurheim). Die künftig festgesetzten Pauschalbeträge sind Maximalbeträge, weshalb keine nachträglichen Beitragsforderungen bei Prüfungen der Sozialversicherung anfallen können, sofern die tatsächliche Trinkgeldsumme höher ausfällt. Umgekehrt können die tatsächlich angefallenen Trinkgelder als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, sofern sie nachweislich unter dem Pauschalbetrag liegen. Der Nachweis könnte so gelingen, dass die Trinkgelder bei Unternehmen, bei denen in der Regel mit Kartenzahlung gezahlt wird, gesondert erfasst werden. Dann gelingt der Nachweis, dass die Trinkgeldgesamtsumme geringer ist als die Pauschalbeträge.
Die Regelung ab 2026 lautet: bei Mitarbeitern mit Inkasso (Zahl Kellner) sind 2026 65 € (2027 85 €, 2028 100 €) monatlich zusätzlich zum Bruttogehalt sozialversicherungspflichtig und ist davon der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung zu entrichten. Für die Lohnsteuer ist weiterhin zu beachten, dass Trinkgelder steuerfrei sind. Bei Mitarbeitern ohne Inkasso (eine Kellnerin) sind 2026 45 € (2027 45 €, 2028 50€) monatlich zusätzlich zum Bruttogehalt sozialversicherungspflichtig.
Tipp: Beachten Sie ab 2026 im Hotel- und Gastronomiebereich die gesetzliche Neuregelung. Sollten Sie tatsächlich geringere Trinkgeldsummen in ihrem Unternehmen haben, dann weisen sie diese nach, um bei einer Lohnabgabenprüfung nicht unangenehme Beitragsnachforderungen von der Sozialversicherung in Kauf nehmen zu müssen.