Neue Alternative zur Bildungskarenz: die Bildungsteilzeit

Kolumne in der Badener Zeitung, Woche 22/2013

Mit 01.07.2013 wird die Bildungsteilzeit neben der bereits bestehenden Bildungskarenz eingeführt.

Die Bildungsteilzeit kann für Arbeitsverhältnisse, die zumindest seit sechs Monaten bestehen, für eine Dauer von vier Monaten bis maximal zwei Jahren vereinbart werden.

Ein Rechtsanspruch besteht allerdings nicht.

Im Gegensatz zur bereits seit mehreren Jahren bestehenden Bildungskarenz, bei der das bestehende Dienstverhältnis zur Gänze karenziert wird, wird bei der Bildungsteilzeit die bestehende Arbeitszeit lediglich reduziert.

Die bisherige Normalarbeitszeit muss zumindest um 25% höchstens jedoch um 50% reduziert werden und die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf dabei zehn Stunden nicht unterschreiten. Das Ausmaß der Bildungsmaßnahme muss mindestens 10 Wochenstunden betragen. Studierende, die neben dem Studium arbeiten, können grundsätzlich ebenfalls Bildungskarenz in Anspruch nehmen. Nach jedem Semester muss allerdings ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von vier ECTS-Punkten bzw. ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis erbracht werden.

Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit in Teilen verbraucht werden. Jeder einzelne Teil darf eine Mindestdauer von vier Monaten haben. Die Gesamtdauer aller Teile darf jedoch die Maximaldauer von zwei Jahren nicht übersteigen.

Um während der Bildungsteilzeit in den Genuss eines Bildungsteilzeitgeldes zu kommen, muss der Arbeitnehmer folgende Voraussetzungen erfüllen:

- Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld

- Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden

- Die Wöchentliche Normalarbeitszeit vor Bildungsteilzeit muss mindestens sechs Monate, bei befristeten Dienstverhältnissen und Saisonbetrieben drei Monate gleich hoch gewesen sein.

- Das Entgelt während der Bildungsteilzeit darf nicht unter der Geringfügigkeitsgrenze (2013: € 386,80/Monat) liegen.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, so kann für die Dauer von maximal zwei Jahren ein Bildungsteilzeitentgelt von € 0,76 täglich pro voller Arbeitsstunde gewährt werden.

 

Tipp: Beträgt die bisherige wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, so kann die Herabsetzung der Arbeitszeit in einem Korridor von 20 Stunden (Reduktion um 50%) und 30 Stunden (Reduktion um 25%) Wochenstunden vereinbart werden. Bei Verringerung der Arbeitszeit um 20 Stunden wöchentlich beträgt das Bildungsteilzeitgeld € 0,76 pro Stunde, somit € 15,20 täglich.