Mitteilungspflicht für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler bis Ende Februar 2026

Kolumne in der Badener Zeitung KW 08/2026

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, welche von begünstigten Rechtsträgern mit dem satzungsgemäßen Zweck der Ausübung oder Förderung des Körpersports - kurz Sportvereine – an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer gewährt werden, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Die Steuerfreiheit besteht für Entschädigungen in Höhe von 120 Euro pro Einsatztag, maximale in Höhe von 720 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit.

Der Begriff Sportler umfasst Mannschafts- und Einzelsportler. Zu den Sportbetreuern zählen etwa Trainer, Lehrwarte, Übungsleiter, Masseure, Sportärzte und Zeugwarte, nicht jedoch Platzwarte. Ebenso begünstigt sind z.B. Schiedsrichter, Kampfrichter, Zeitnehmer, Rennleiter oder Punkterichter - im Gegensatz zu Streckenposten, Fahrtendiensten und Personen, die technische Hilfsdienste leisten. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass die Auszahlung der pauschalen Aufwandsentschädigung an die begünstigten Personen entsprechend dokumentiert werden muss.

Bis 28.02.2026 müssen unter bestimmten Voraussetzungen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für das Jahr 2025 von den Vereinen pro Empfänger pro Kalenderjahr mittels Formular L 19 an das Finanzamt übermittelt werden. Das gilt dann, wenn an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer für eine nichtselbständige Tätigkeit ausschließlich steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden. Erhalten Steuerpflichtige pauschale Reiseaufwandsentschädigungen zusätzlich zum Arbeitslohn, sind die Reiseaufwandsentschädigungen in den Lohnzettel (L 16) aufzunehmen. Keine Mitteilungspflicht für pauschale Reiseaufwandsentschädigung besteht hingegen, wenn selbstständige Einkünfte vorliegen (z.B. Schiedsrichter mit Einkünften aus Gewerbebetrieb).

Tipp: Beachten Sie die Meldeverpflichtung als Sportverein bis 28.02.2026 für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gemäß Formular L 19, die an Personen ausbezahlt werden, die als nicht selbstständige Tätigkeit ausschließlich die steuerfreien Pauschalen als Aufwandsentschädigung erhalten.