Mitteilung bzw. Meldepflicht bestimmter Zahlungen bis 28.02.2022

Kolumne Badener Zeitung Woche 04/2022

Spätestens Ende Februar 2022 müssen bestimmte Zahlungen die im Jahr 2021 getätigt wurden, elektronisch an das Finanzamt gemeldet werden, wie z.B. Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter, Lehrender/Unterrichtender, Kolporteur/Zeitungszusteller, Privatgeschäftsvermittler oder Funktionär von öffentlich rechtlichen Körperschaften tätig sind,  die Tätigkeit zu Funktionsgebühren führt, sonstige Leistungen die im Rahmen eines freien Dienstvertrags erbracht werden und der Versicherungspflicht gem. § 4 Abs. 4 SVG unterliegen. Eine Meldung gem. § 109a EStG und der zugehörigen Verordnung, ist analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten mit Name,  Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers vorzunehmen. Die Meldung kann über Statistik Austria oder über www.elda.at (nicht über FinanzOnline) vorgenommen werden. Unter gewissen Betragsgrenzen (€ 900 per anno oder € 450 für jede einzelne Leistung) kann auf eine Meldung verzichtet werden. Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen aus dem Jahr 2021 sind ebenso elektronisch gem. § 109b EStG zu melden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit im Sinne des § 22 EStG, außerdem für Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei irrelevant ist, ob die Zahlungen an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgten oder sogar durch ein DBA freigestellt wurden. Als weitere Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (keine Mitteilungspflicht für Zahlungen unter € 100.000 an einen ausländischen Leistungserbringer) ist hervorzuheben, dass bei vorsätzlich unterlassenen Meldungen eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe in Höhe von € 20.000 führen kann.

 

TIPP: Überprüfen Sie, ob Sie derartige Zahlungen getätigt haben und führen Sie die Meldungen termingerecht bis 28.02.2025 durch, um allfällige Säumnisfolgen durch das Unterlassen der Meldung zu vermeiden.