Ab 01. Jänner 2016 deckelt der Gesetzgeber die steuerliche Begünstigung für Rabatte die allen Mitarbeitern, oder zumindest bestimmten Gruppen, im Unternehmen gewährt werden. Bis zu 20% Nachlass vom üblichen Endverbraucher-Verkaufspreis bleiben steuerfrei. Diese Freigrenze ist großzügig bemessen und vereinfacht die Lohnverrechnung, denn bis zu einem Rabatt von höchstens 20% ist dieser Geldwertevorteil befreit. Eine weitere mitarbeiterbezogene Erfassung in der Lohnverrechnung des Arbeitgebers ist daher nicht erforderlich. Der Mitarbeiterrabatt bis zu 20% gilt auch für teure Waren wie Autos oder sogar ein Fertigteilhaus. Die verbilligt bezogenen Waren dürfen vom Arbeitnehmer aber nicht weiterverkauft und es dürfen keine Einkünfte daraus erzielt werden und daher nur in solchen Mengen bezogen werden, dass eine Einkunftserzielung ausgeschlossen werden kann. Die Befreiung ist auf die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung des Arbeitnehmers beschränkt. Diese Beschränkung sollte im Dienstvertrag verankert werden, sodass der Arbeitnehmer keine Möglichkeit hat, durch den Weiterverkauf der reduziert erhaltenen Waren Einkünfte zu erzielen. Sollte der Arbeitgeber den Mitarbeitern in Ausnahmefällen Rabatte über 20% einräumen, dann gilt ein Freibetrag von maximal € 1.000 pro Jahr der steuerfrei ist. Alle Rabatte müssen dann dokumentiert werden und Freibetragsüberschreitungen einzelner Mitarbeiter dem Personalakt beigelegt und entsprechend versteuert werden. Das gilt auch dann, wenn der Rabatt nicht unmittelbar vom Arbeitgeber, sondern von einem mit ihm verbundenen Konzernunternehmen gewährt wird. Maßgebend für die Bemessung des steuerfreien Rabattes ist der Endpreis des Abgabeortes. D.h., sollten Sie bei einem Großhändler als Arbeitnehmer tätig sein und sind dessen Kunden nicht Letztverbraucher, wird der um die üblichen Preisnachlässe verminderte Endpreis des Abgabeortes als Vergleichswert anzusetzen sein.
TIPP:
Passen Sie Ihre Arbeitsverträge so an, dass die den Mitarbeitern gewährten Rabatte im Normalfall 20% nicht übersteigen und dass sichergestellt ist, dass die Nutzung ausschließlich im Rahmen der privaten Lebensführung des Mitarbeiters für den rabattierten Gegenstand vorliegt und daher nicht der Weiterveräußerung oder Einkunftserzielung durch den Arbeitnehmer dient.