Im Zuge der Steuerreform 2016 wurde kurz vor Gesetzwerdung im Parlament noch ein Abschleichergesetz (so steht es in den parlamentarischen Materialien) für Kapitalab- und zuflüsse beschlossen. Nicht nur, dass seitens der Banken Kontenregister einzurichten sind, sind auch sämtliche Geld- oder Wertpapiertransaktionen von Privatpersonen von mehr als € 50.000 ins Ausland zu melden. Als Ergänzung der ursprünglichen Regelung wurde die sogenannte Abschleicherbestimmung für Transaktionen aus der Schweiz und Liechtenstein aus den Vorjahren in das Gesetz mit einbezogen. D.h., die Banken haben neben der Meldung von Geldabflüssen auch Vermögenstransfers ab € 50.000 aus der Schweiz für den Zeitraum 01.07.2011 bis 31.12.2012 und aus Liechtenstein für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2013 bekanntzugeben. Sogenannte Abschleicher können ihre Bank beauftragen, im Rahmen einer anonymen Abgeltung eine Steueramnestie nachzuholen. Im Rahmen dieser Nachholung sind allerdings 38% der überwiesenen Beträge von der Bank an das Finanzamt abzuführen. Kunden die eine anonyme Abgeltung von diesen Konten wünschen, müssen dies an die Bank bis 31.03.2016 melden und diese hat dafür zu sorgen, dass bis 30.09.2016 das Geld für den 38%igen Steuernachzahlungsbetrag vorliegt. Da aber meist bloß Zinsgewinne nicht versteuert werden, wird wohl eine Selbstanzeige inklusive Zuschlag die Nachzahlung auf 10%-15% reduzieren.
Tipp: Sollten Sie von jener Regelung eines Vermögenstransfers ab € 50.000 aus der Schweiz vom 01.07.2011 bis 31.12.2012 oder aus Liechtenstein vom 01.01.2012 bis 31.12.2013 betroffen sein, empfehlen wir eine Selbstanzeige inklusive Zuschlag, da in diesem Fall, wenn es sich ausschließlich um Zinsgewinne handelt, maximal zwischen 10% und 15% Nachforderung bei der Finanzverwaltung resultieren und nicht die Pauschalbesteuerung mit 38%.