Mit der Novellierung des Arbeitsrechtes 2016 hat sich die Gangart bei Überprüfungen verschärft. Daher die Frage: Worauf ist bei der Einstufung von Dienstnehmern zu achten? Ausbildung, Vordienstzeiten, korrekte Einstufung gemäß Kollektivvertrag das sind nur einige Punkte, die bei der Lohn- und Gehaltseinstufung von neuen Mitarbeitern zu berücksichtigen sind. Selbst bei Mitarbeitern, die schon länger im Unternehmen sind, kann es zu Fehleinstufungen kommen. Dies passiert nämlich dann, wenn sich die Aufgabengebiete ändern oder Mitarbeiter die Karriereleiter emporsteigen. Wir empfehlen bei so wichtigen Prozessen, wie der Einstufung von Mitarbeitern regelmäßig zu prüfen, welcher Kollektivvertrag bzw. welche Kollektivverträge in Ihrem Unternehmen zur Anwendung kommen und weiters ob die Mitarbeiter den richtigen Kollektivverträgen zugeordnet sind und dementsprechend korrekt entlohnt werden. Ebenso ob der Mitarbeiter in die richtige Verwendungs- bzw. Beschäftigungsgruppe eingeordnet ist. Hier ist jene Gruppe am maßgeblichsten, in welcher der Dienstnehmer überwiegend tätig ist. Gerade das Thema Vordienstzeiten ist besonders undurchsichtig und in der Praxis ein echter Stolperstein. Fragen Sie daher ihren künftigen Mitarbeiter proaktiv nach seinen Vordienstzeiten, denn Ihre Fürsorgepflicht als Dienstgeber setzt voraus, dass Sie dieses tun. Lassen Sie sich Arbeitszeugnisse vorlegen und dokumentieren Sie das im Personalakt.
TIPP:
Wird im Rahmen einer GPLA- Prüfung trotzdem eine Unterentlohnung aufgedeckt, dann hilft nur eines: Rasch Handeln. Zahlen Sie den betroffenen Dienstnehmern alle zu Unrecht nicht geleisteten Geldansprüche innerhalb der gesetzlichen Frist nach. Strafen erfolgen im Regelfall bei grober Fahrlässigkeit und bei Wiederholungstätern. Das heißt, zeigen Sie auf, dass in Ihrer Lohnabteilung ein funktionierendes Kontrollverfahren installiert ist und Einstufungen nachvollziehbar dokumentiert sind. Vorsicht: Lohndumping kann teuer werden. Pro unterbezahlten Dienstnehmer können zwischen € 1.000,00 und € 10.000,00 Strafe verhängt werden. Sind mehrere Dienstnehmer unterentlohnt, steigt die Strafe gleich auf € 2.000,00 bis € 20.000,00 und im Wiederholungsfall von € 4.000,00 auf bis zu € 50.000,00.