Kursverluste aus Schweizer Franken Fremdwährungskrediten

Kolumne in der Badener Zeitung Woche 10/2015

Die steuerliche Behandlung von Fremdwährungsverlusten ist durch die Aufwertung des Schweizer Franken Mitte Jänner 2015 wieder ins Zentrum der Diskussion gerückt. Zu unterscheiden ist, ob der Bankkredit im Privatbereich, z.B. zur Finanzierung eines Einfamilienhauses, oder im betrieblichen Bereich, z.B. zur Finanzierung von diversen Anlagen oder betrieblichen Gebäuden, aufgenommen wurde. Im Privatbereich können realisierte Kursverluste steuerlich nicht geltend gemacht werden, wenn der Kredit vor dem 31.03.2012 aufgenommen wurde, ganz egal, ob der Kredit getilgt oder in Euro gewechselt worden ist. Diese Verluste sind zur Gänze verloren. Im betrieblichen Bereich gilt allerdings, dass die Realisierungen von Kursverlusten, d.h. entweder Tilgung des Kredites oder Konvertierung des Kredites in Euro, steuerlich geltend machbar sind. Laut Auffassung der Finanzverwaltung kann der Fremdwährungsverlust mit Fremdwährungs- oder Kursgewinnen zu 100% verrechnet werden. Ein noch verbleibender Verlust ist nur zu 50% mit anderen Einkommen ausgleichs- oder vortragsfähig. Die anderen 50% können lt. Meinung der Finanzverwaltung steuerlich nicht verwertet werden. Im Gegenzug dazu müssen allerdings Fremdwährungsgewinne die durch Konvertierung entstehen nur mit 25% besteuert werden, wie z.B. aus alten Yen-Krediten, die sich wesentlich günstiger als die Schweizer Franken Kredite entwickelt haben. Es sprechen allerdings gute Argumente dafür, dass die Besteuerung der Fremdwährungskredite gem. den allgemeinen steuerlichen Regelungen zur Gänze mit 100% verwertbar sind. So könnten sie auch mit dem herkömmlichen Progressions-Steuersatz von bis zu 50% verrechnet werden. Eine endgültige Klärung diesbezüglich wird allerdings erst ein Verfahren beim Höchstgericht hervorbringen. Wir haben diesbezüglich schon Verfahren anhängig gemacht.

TIPP: Haben Sie im betrieblichen Bereich einen Fremdwährungsverlust infolge Konvertierung nach dem 31.03.2012 aus einem Schweizer Franken oder Yen-Kredit, beachten Sie, dass Sie nach Auffassung der Finanzverwaltung den Verlust nur zu 50% mit anderen Einkünften bzw. Gewinnen ausgleichen oder auf das nächste Jahr bzw. in die nächste Periode vortragen können. Sollten Sie auf eine Entscheidung des Höchstgerichtes warten, empfehlen wir Ihnen, Beschwerde einzubringen mit dem Hinweis, dass die von der Finanzverwaltung angewendete Regelung im Gesetz keine Deckung findet und Sie auf die 100%ige Verrechnung des Fremdwährungsverlustes im Rahmen des Betriebes bestehen.