Die steuerliche Behandlung von Fremdwährungsverlusten ist durch die in den letzten Jahren vorgenommene Aufwertung des Schweizer Franken ins Zentrum der Diskussion gerückt. Zu unterscheiden ist, ob der Bankkredit im Privatbereich zur Finanzierung eines Einfamilienhauses oder im betrieblichen Bereich zur Finanzierung von diversen Anlagen oder betrieblichen Gebäuden aufgenommen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem aktuellen Erkenntnis festgestellt, dass Fremdwährungskredite Verbindlichkeiten darstellen und kein Vermögen und daher nicht kursgewinnsteuerpflichtig sind. Bisher hat das Finanzministerium in den Einkommensteuerrichtlinien dargelegt, dass auch Fremdwährungsverbindlichkeiten kursgewinnsteuerpflichtige Kapitaleinnahmen seien, da zwar nicht der Steuerpflichtige selbst, aber dessen Gläubiger Zinsen erzielt und dies für eine Subsummierung unter die Kursgewinnsteuer ausreiche. Dem hat nun der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung RO 2016/15/0026 eine Absage erteilt. Daraus folgt, dass die insbesondere 2015 passierten Anstiege des Franken gegenüber dem Euro bei vielen Unternehmen Aufwertungsverluste bei Bilanzierung oder Konvertierungsverluste bei Einnahmen-Ausgabenrechnern verursacht haben. Diese Verluste dürfen nach dem VwGH Erkenntnis in allen Fällen zur Gänze im Betrieb verrechnet werden und nicht nur gekürzt. Der besondere Steuersatz ist von vornherein nicht anzuwenden. Die von den Finanzämtern verlangte Halbierung der Verluste ist damit Geschichte. Erzielt der Unternehmer einen Gewinn aus dem Fremdwährungskredit ist dieser allerdings voll einkommensteuerpflichtig und unterliegt daher nicht dem besonderen Steuersatz. Daraus folgt, dass auch beim Privatvermögen die Kursgewinnbesteuerung auf Fremdwährungskredite nicht anzuwenden ist. Damit können auch sämtliche Privatschuldner aufatmen, die durch einen Schuldennachlass, z.B. Privatkonkurs, eine Art Gewinn erzielen und damit aus Sicht des Ministeriums steuerpflichtig gewesen wären. Da Verbindlichkeiten kein Vermögen sind, sind auch der Nachlass von Verbindlichkeiten keine steuerpflichtigen Tatbestände, sofern sie im Privatvermögen/bei einem Privatkonkurs stattfinden. Nach Ansicht des VwGH wäre ein Schuldennachlass nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist einkommensteuerpflichtig. Verluste aus einem privaten Fremdwährungskredit sind im Grunde nicht absetzbar, da diese Aufwendungen die Privatsphäre betreffen.
TIPP: Haben Sie im betrieblichen Bereich einen Fremdwährungsverlust in Folge Konvertierung aus einem Schweizer Franken-Kredit oder Yen-Kredit, beachten Sie, dass der Fremdwährungsverlust zur Gänze mit Gewinnen ausgeglichen werden darf oder im nächsten Jahr oder in der nächsten Periode im Rahmen des Verlustvortrages vorgetragen werden kann. Das gilt auch für alle noch offenen Veranlagungsverfahren (auch Vorjahre), sofern Sie einen Fremdwährungsverlust aus einer Konvertierung getätigt haben und eine Verrechnung im Rahmen des Betriebes ansteht.