Krankenversicherungsschutz für Kinder und Jugendliche

Kolumne in der Badener Zeitung, Woche 30/2014

Der Schutz der Krankenversicherung erstreckt sich nicht nur auf den Versicherten selbst, sondern auch auf dessen anspruchsberechtigte Angehörige. Daher gilt grundsätzlich, wenn ein Kind eines Versicherten nicht selbst bei der Krankenversicherung pflichtversichert ist, so ist dieses bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei in der Krankenversicherung der Eltern anspruchsberechtigt. Diese Anspruchsberechtigung kann sich unter bestimmten Voraussetzungen über Antrag bei der Krankenkasse bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres verlängern: Während einer Schul- oder Berufsausbildung; während eines ordentlichen Studiums, wenn Familienbeihilfe bezogen wir bzw. das Studium nachweislich, ernsthaft und zielstrebig betrieben wird oder das Kind seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung erwerbslos ist. Dann verlängert sich die Angehörigeneigenschaft um längstens 24 Monate. 

Wenn das Kind seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf der Schul- oder Berufsausbildung auf Grund von Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig ist, besteht eine zeitlich unbegrenzte Angehörigeneigenschaft.

ACHTUNG: Viele Jugendliche absolvieren in den Sommerferien eine praktische Ausbildung oder vielmehr einen Ferialjob im Rahmen des Schulbesuchs. In diesem Fall ist das Kind nur dann weiter in der Krankenversicherung der Eltern anspruchsberechtigt, wenn das aus der Tätigkeit gebührende Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (derzeit € 395,31). Bezieht das Kind allerdings ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt eine eigene Pflichtversicherung vor und der Dienstgeber hat eine Anmeldung bei der zuständigen Krankenkasse zu erstatten. Die Angehörigeneigenschaft endet mit Beginn der eigenen Krankenversicherung des Kindes. Nach Ende des Praktikums ist darauf zu achten, dass das Kind wieder bei der Krankenkasse der Eltern als anspruchsberechtigter Angehöriger zurück zu melden ist. Dies ist bei jener Krankenkasse vorzunehmen, welche die Eltern betrifft. Entweder Gebietskrankenkasse oder SVA bzw. SVB.

TIPP: Achten Sie daher darauf, dass bei einem entsprechenden Praktikum, bei welchem das Kind ein eigenes Einkommen über die Geringfügigkeitsgrenze erzielt, nach Ende des Praktikums wieder die Anmeldung als anspruchsberechtigter Angehöriger bei Ihrer zuständigen Krankenversicherung vorgenommen wird.