Kosten für Sportcamps in den Ferien sind steuerlich abzugsfähig

Kolumne in der Badener Zeitung Woche 24/2017

Grundsätzlich können Kinderbetreuungskosten bis höchstens € 2.300,00 pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden, sofern das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (bei erhöhter Familienbeihilfe das 16. Lebensjahr).Wichtig ist außerdem, dass die Betreuung in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung gemäß landesgesetzlicher Vorschriften erfolgt oder sie durch eine pädagogisch qualifizierte Person – ausgenommen sind haushaltszugehörige Angehörige – vorgenommen wird. Gemäß Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 21.10.2016 haben Kinder in den Oster- und Semesterferien Schwimm- und Fußballcamps besucht und diese Kosten wurden vom Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Das Bundesfinanzgericht kam zum Ergebnis, dass die Kosten steuerlich abzugsfähig sind, da es sich bei den Camps ausschließlich um Kinderbetreuung in der Ferienzeit handelt und Wissensvermittlung oder sportliche Betätigung keineswegs im Vordergrund stehen. Die Kosten für Unterricht zB Schulgeld für Privatschulen sind nämlich gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Kinderbetreuungskosten. Diese Einschätzung des Bundesfinanzgerichtes wird auch durch die entsprechenden Programme der Feriencamps untermauert, wobei es für die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht hinderlich ist, wie die Freizeitgestaltung in den Camps pädagogisch sinnvoll gestaltet ist und auch ein entsprechendes Bewegungsangebot für die teilnehmenden Kinder miteinschließt. Für die steuerliche Geltendmachung spricht auch, dass die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen in einem Camp während der schulfreien Zeit üblicherweise nicht im Vordergrund steht und dass das Ausmaß der sportlichen Betätigung jenes der Kinderbetreuung bei weitem unterschreitet. Neben den Kosten für die Kinderbetreuung im Feriencamp sind auch die Verpflegungskosten ohne Abzug einer Haushaltsersparnis und das Bastelgeld steuerlich absetzbar.

 

TIPP:

Achten Sie darauf, dass die Feriencamps die Ihre Kinder besuchen, die obengenannten Voraussetzungen erfüllen!