Kleinunternehmer-Pauschalierung seit 2020

Kolumne Badener Zeitung Woche 26/2021

Seit 2020 besteht die Möglichkeit, genauso wie bei der Umsatzsteuer, eine Kleinunternehmer-Pauschalierung bis zur Umsatzgrenze von € 35.000 netto im Kalenderjahr in Anspruch nehmen zu können. Eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung ist, dass es sich um gewerbliche Einkünfte oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit handelt, wobei der Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden muss. Ausgenommen von der Pauschalierung sind allerdings wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände. Sollte die Umsatzgrenze von € 35.000 einmal auf maximal € 40.000 netto überschritten werden, führt das nicht zum sofortigen Ausschluss von der Pauschalierung. Die Pauschalierung sieht 45% Betriebsausgabenpauschale für Unternehmen vor, bzw. 20% für Dienstleistungsbetriebe. Welche Branchen in die 20% Betriebspauschale fallen, ist in einer eigenen Verordnung geregelt. Zusätzlich zum Pauschale kann der 13%ige Grundfreibetrag und die Steuerberatungskosten sowie die Sozialversicherung geltend gemacht werden. Umfasst sind daher vom 20% Betriebsausgabenpauschale zum Beispiel Dienstleistungen der Freiberufler und Wissenschaftler wie Werbung, Markt- und Meinungsforscher, Rechtsberatung; Dienstleistung in Kunst, Unterhaltung, Sport und Erholung; Dienstleistungen im Bereich Beherbergung und Verpflegung; Dienstleistungen im Bereich Informationstechnologie wie Datenverarbeitung, Hosting, Webportale; Dienstleistungen im Bereich Tourismus und Veranstaltungswesen; der Vermittlung von Arbeitskräften; Dienstleistungen im Bereich Beaufsichtigung, Reinigung für private Haushalte und Ähnliches, Sekretariats- und Schreibdienste; Dienstleistungen im Bereich des Unterrichts und Vortragstätigkeit und im sozialen Bereich; Dienstleistungen im Bereich Installation, Landwirtschaft, Bergbau. Sollten Sie einen Mischbetrieb haben, kommt jenes Pauschale zur Anwendung, für welche Tätigkeit der höhere Umsatz erzielt wird. Nach dem Wechsel von der Kleinunternehmer-Pauschalierung hin zur normalen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Basispauschalierung ist der Schritt zurück zur Kleinunternehmer-Pauschalierung erst wieder nach einer dreijährigen Sperrfrist möglich.

 

Tipp: Überprüfen Sie insbesondere dann, wenn Ihre Betriebsausgaben gering sind, ob nicht die Anwendung des Betriebsausgabenpauschales für Sie eine günstigere Möglichkeit der Einkommensteuer-Erklärung darstellt.