Für Kinder, die vor dem Umstellungsstichtag 01.03.2017 Kinder geboren werden, bleiben die bisherigen Regelungen zum Kinderbetreuungsgeld unverändert. Für Geburten ab dem 01.03.2017 gilt, dass die derzeitigen vier Pauschalvarianten in ein Kinderbetreuungsgeldkonto umgewandelt werden. Das einkommensabhängige Kindergeld bleibt bestehen. Die Bezugsdauer als Konto kann innerhalb eines vorgegebenen Rahmens von 1 Jahr bis zu 28 Monate ab der Geburt für einen Elternteil bzw. von 15 Monaten bis 35 Monate bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile flexibel gewährt werden. Bei der Variante mit 1 Jahr beträgt das Kinderbetreuungsgeld € 33,88 täglich, in der längsten Variante € 14,53 täglich. Generell gilt dabei, je länger die frei gewählte Bezugsdauer ausfällt, desto geringer ist der Tagessatz und umgekehrt. Bei annähernd gleicher Aufteilung zwischen den Elternteilen (50:50 bis 60:40) gebührt ein Partnerschaftsbonus in Höhe einer Einmalzahlung von € 500,00 je Elternteil. Grundsätzlich müssen sich die Eltern bei der erstmaligen Antragstellung auf eine Anspruchsdauer einigen. Eine einmalige nachträgliche Änderung ist aber unter bestimmten Bedingungen möglich. Neu ist die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs durch beide Elternteile für die Dauer von bis zu 31 Tagen anlässlich des erstmaligen Wechsels wobei sich die Gesamtanspruchsdauer um diese Tage reduziert. Die Zuverdienstgrenze liegt bei € 6.800,00 pro Kalenderjahr. Für erwerbstätige Väter die sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes ausschließlich der Familie widmen und ihre Erwerbstätigkeit im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber unterbrechen, gibt es einen Familienzeitbonus in Höhe von € 22,40 täglich. Diesen allerdings mit Anrechnung, wenn der Vater später Kinderbetreuungsgeld bezieht. Der Familienzeitbonus ist innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 28 bis 31 Tagen und längstens bis 91 Tage nach der Geburt zu nutzen. Trotz Unterbrechung der Erwerbstätigkeit besteht weiterhin eine Kranken- und Pensionsversicherung.
TIPP: Einigen Sie sich bei der erstmaligen Antragstellung auf eine Anspruchsdauer, da eine nachträgliche Änderung nur unter bestimmten Bedingungen möglich ist. Achten Sie darauf, dass die neue Regelung für Geburten ab dem 01.03.2017 gilt.