Keine Hauptwohnsitzbefreiung bei nicht parifizierter Wohnung

Kolumne in der Badener Zeitung Woche 32/2018

Grundsätzlich steht die Hauptwohnsitzbefreiung von der Immobilienertragsteuer bei Verkauf einer Liegenschaft für Eigenheime (maximal zwei Wohnungen) sowie Eigentumswohnungen zu. Bei einer Eigentumswohnung ist allerdings zwingend eine Parifizierung erforderlich. Daher ist die Veräußerung einer Wohnung in einem Zinshaus mit mehr als zwei Wohneinheiten nicht begünstigt und fällt daher auch nicht unter die Befreiungsbestimmung. Diese Auffassung teilt auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.11.2017. Daher ist auch dann, wenn die veräußerte Wohnung dem Verkäufer als Hauptwohnsitz gedient hat und er selbst alleiniger Eigentümer der Liegenschaft ist, der Verkauf dieser Wohnung mangels Parifizierung steuerlich nicht begünstigt und daher immobilienertragsteuerpflichtig. Die Durchführung der Parifizierung anlässlich des Verkaufes der Liegenschaft ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes grundsätzlich nicht schädlich. Mangels höchstgerichtlicher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes empfiehlt sich jedoch zur Vermeidung von Risiken schon bei Verkaufsabsicht eine Parifizierung vorzunehmen. Für die Fristberechnung -  in der Regel durchgängige Nutzung als Hauptwohnsitz für mindestens zwei Jahre seit der Anschaffung bzw. innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre durchgehende Bewohnung - ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf den Zeitpunkt der Parifizierung, sondern auf die ursprüngliche Anschaffung abzustellen. Das bedeutet, dass eine fehlende Parifizierung zumindest nicht die Behaltefristen verlängert, wenn eine Nutzung als Hauptwohnsitz gegeben ist.

 

TIPP: Sollten Sie Alleineigentümer eines Zinshauses sein, müssen Sie, um die Hauptwohnsitzbefreiung in Anspruch nehmen zu können, vor Veräußerung Ihrer Wohneinheit das Objekt parifzieren, da ansonsten die Hauptwohnsitzbefreiung für die von Ihnen selbst genutzte Wohnung aufgrund der aktuellen Judikatur nicht zusteht.