Jahressteuergesetz 2018 – Sonstige Maßnahmen

Kolumne in der Badener Zeitung Woche 30/2018

Am 04. Juli 2018 wurde das Jahressteuergesetz 2018 vom Nationalrat beschlossen und wird demnächst im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Bezüglich der einkommensteuerlichen und körperschaftsteuerlichen Änderungen haben wir schon in den letzten Wochen berichtet. Folgende sonstige Maßnahmen wurden beschlossen:

1. Umgründungssteuergesetz - Bei Umgründungen wird die Steuerspaltung um weitere fünf Jahre bis 31.12.2022 verlängert. Außerdem wird eine unangenehme Rechtsprechung des VwGH vom 01.07.2017 korrigiert, d.h. dass die Neuregelung auf Umgründungen mit Baurechtsgestaltung rückwirkend ab dem 31.07.2018 saniert wird. D.h., es wird weiterhin möglich sein, im Zuge einer Umgründung das Betriebsgebäude auf die übernehmende Gesellschaft zu übertragen und gleichzeitig Grund und Boden im Privatvermögen zurückzubehalten.

2. Umsatzsteuergesetz – In der Umsatzsteuer folgt eine Ausweitung der Istbesteuerung auf alle freiberuflichen Tätigkeiten unabhängig von der Rechtsform.

3. Gebührengesetz - Nach der Abschaffung der Rechtsgeschäftsgebühren für Wohnungsmietverträge hat man vergessen, die Gebühren für Bürgschaftserklärungen abzuschaffen. Dies wird nun rückwirkend mit 11.11.2017 vorgenommen, damit auch bei jungen Menschen in Ausbildung ein Wohnungsmietvertrag bei dem ein Erwachsener eine Bürgschaft für die Mietzahlungen abgibt, gebührenfrei möglich ist.

4. Bundesabgabenordnung - Ab 01.01.2019 besteht die Möglichkeit bei steuerlichen Problemen wegen missbrauchsverdächtigen Gestaltungen oder zum internationalen Steuerrecht eine rechtsverbindliche bescheidmäßige Auskunft der Abgabenbehörde vorab zu erhalten. Für umsatzsteuerliche Zwecke gilt dies ab 01.01.2020. Insbesondere wird die Missbrauchsdefinition der BAO angepasst und als Missbrauch wird jene Gestaltung anzusehen sein, die im Wesentlichen der jetzigen Judikatur entspricht, wenn einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen Steuervorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderlauft. Sollten allerdings triftige wirtschaftliche Gründe vorliegen, die die wirtschaftliche Realität wiederspiegeln, liegt nach wie vor kein Missbrauch vor.

 

TIPP: Verlangen Sie ab 2019 bei internationalen Steuerrechtsfragen oder bei steuerlichen Gestaltungen die missbrauchsverdächtig sein könnten, vorab eine Auskunft des Finanzamts in Bescheidform. Denn die bescheidmäßige Vorerledigung eines Sachverhaltes gibt Ihnen Rechtssicherheit und schließt ein steuerliches Risiko aus.