Jahressteuergesetz 2018- Einkommensteuerliche Auswirkungen

Kolumne in der Badener Zeitung Woche 26/2018

 

Mit April 2018 wurde erstmals ein Jahressteuergesetz versendet. Wie bereits im Regierungsprogramm angekündigt, soll es in Zukunft nur mehr ein Steuergesetz pro Jahr geben, statt wie bisher mehrere Abgabengesetze pro Jahr.

Einkommensteuer

Klargestellt wird, dass die steuerfreie Abgabe von Aktien bis zu einem Betrag von € 4.500 jährlich im Rahmen der Mitarbeiterbeteiligung nur für aktive Dienstverhältnisse gilt. Im Rahmen der Wegzugsbesteuerung, d.h. wenn Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes ins Ausland transferiert werden, und zwar desselben Steuerpflichtigen, sind die daraus aufzulösenden stillen Reserven und die daraus resultierende Steuerschuld nicht in sieben Jahresraten sondern auf fünf Jahre verteilt an das Finanzamt zu entrichten. Zu beachten ist, dass bei Pensionsabfindungen für Rechtsanwälte (Abfindungen aus Versorgungswerken) wo die Judikatur 2017 ein sehr positives Erkenntnis veröffentlicht hat und Pensionsabfindungen an Rechtsanwälte mit dem sonstigen begünstigten Steuersatz von nur 6% besteuerte, jetzt wieder im Zuge des Jahressteuergesetzes die Begünstigung lediglich für Hinterbliebenenansprüche eingeschränkt wird und somit die positive Judikatur des VwGH durch den Gesetzgeber korrigiert wird. Ab 01.01.2019 wird eine Abzugssteuer für die Einräumung von Leitungsrechten eingeführt. D.h., die Leitungsbetreiber sollen bei jeder Auszahlung von Entschädigungszahlungen eine Abzugssteuer von 10% einbehalten und diese in einer Gesamtsumme für ein Kalenderjahr an das Betriebsfinanzamt abführen. Der Abzugsverpflichtete muss über FinanzOnline eine Anmeldung einreichen, in der die Empfänger und der jeweilige Steuerbetrag anzugeben ist. Anstelle der Abzugssteuer kann allerdings der Empfänger in seiner Steuererklärung eine Regelbesteuerung beantragen und wird der steuerpflichtige Betrag nicht nachgewiesen, sind 33% der Entschädigungszahlung bei der Einkommensteuer mit dem normalen Tarif zu besteuern.

 

TIPP:

Sollten Sie eine Pensionsabfindung aus einem zum Beispiel freiberuflichen Versorgungswerk vorhaben, empfehlen wir die Maßnahme noch vor Inkrafttreten der Neuregelung vorzunehmen, um in den begünstigten 6% Einkommensteuersatz zu gelangen.