Jahressteuergesetz 2018 – Auswirkungen auf körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften

Kolumne in der Badener Zeitung Woche 28/2018

In Umsetzung einer EU-Richtlinie wird ein neuer § 10a KStG eingeführt. Ausgangspunkt ist, dass bestimmte passive Einkünfte wie etwa Zinsen oder Lizenzeinnahmen über niedrig besteuerte Konzernunternehmen vereinnahmt und so der Besteuerung entzogen werden. Die Neuregelung sieht vor, solche passiven Einkünfte unmittelbar der österreichischen Muttergesellschaft zuzurechnen und bei dieser zu versteuern, unabhängig davon, ob die Dividenden ausgeschüttet werden oder ein Rechtsanspruch darauf besteht. Das Thema kann jede Konzerngesellschaft treffen, auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, die niedrig besteuert ist und passive Einkünfte erzielt. Die Grenze wird hier bei einem Drittel dieser passiven Einkünfte gezogen. Darunter kann es zu keiner Hinzurechnungsbesteuerung kommen. Niedrigbesteuerung liegt vor, wenn die tatsächliche Steuerbelastung nicht mehr als 12,5% beträgt. Konzerne müssen hier allerdings auch den Missbrauchstatbestand und die Angemessenheit der konzerninternen Struktur im Auge behalten. Hat diese beispielsweise eine Konzerngesellschaft die alle Lizenzeinkünfte vereinnahmt, könnte dies als unangemessen angesehen werden, wenn diese Einkünfte nun über mehrere Konzerngesellschaften verteilt werden um unter der Drittelgrenze zu bleiben. Die Bestimmung ist allerdings nur auf Passivgesellschaften anzuwenden. Sollten zwei Drittel der Einkünfte aus operativen Tätigkeiten wie ein aktiver Geschäftsbetrieb bestehen, dann besteht weiterhin für die ausgeschütteten Dividenden aus dem Ausland Steuerfreiheit und für den Verkauf der Anteile ebenso, sprich – den Verkauf der Beteiligung. Daraus folgt, dass operative Gesellschaften nicht  betroffen sind. Betroffen sind daher sämtliche ausländische Tochterunternehmen österreichischer Konzerne, allerdings nur, wenn es sich um ein Land mit Niedrigbesteuerung handelt. Dies trifft nur auf einige wenige EU-Mitgliedsstaaten zu, aber doch auf einige Drittstaaten. Bei Beteiligungen unter 5% wird allerdings keine Kontrolle vorgenommen.

 

TIPP: Kontrollieren Sie, ob die ausländischen Tochtergesellschaften zwei Drittel der Einkünfte aus operativen Tätigkeiten wie einem aktiven Geschäftsbetrieb erzielen, damit weiterhin die steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden bei der Muttergesellschaft in Österreich inklusive Verkauf der Beteiligung anzuwenden ist.