Istbesteuerung für alle Freiberuflergesellschaften durch neues Urteil

Kolumne in der Badener Zeitung Woche Woche 36/2017

Gemäß Urteil des Verwaltungsgerichtshofes wird der Kreis der Kapitalgesellschaften die von der sogenannten Istbesteuerung bei der Umsatzsteuer Gebrauch machen können, erweitert. D.h., diese Gesellschaften können die Abfuhr der Umsatzsteuer nach Maßgabe des tatsächlichen Zuflusses von Zahlungen, und nicht wie sonst bei allen anderen Steuerpflichtigen im Rahmen der Sollbesteuerung schon im Vorgriff auf ausständige Forderungen für bereits erbrachte oder begonnene Leistungen, geltend machen. Die Istbesteuerung hat somit den Vorteil für den Unternehmer, dass er die Umsatzsteuer an das Finanzamt erst abliefern muss, wenn der Kunde gezahlt hat. Gesetzlich vorgesehen ist sie grundsätzlich nur für bestimmte Arten von Unternehmen, nämlich für Freiberufler und deren Gesellschaften die beruflich zugelassen sind. Das sind z. B. Steuerberatungs- und Anwaltsgesellschaften. Nicht erfasst sind nach Meinung der Finanzverwaltung bis jetzt Unternehmensberatungsgesellschaften. Aber genau eine solche war Anlassfall beim Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass das EU- Mehrwertsteuersystem die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen gebietet und somit unbegründete Differenzierungen nicht vorsieht. Demnach steht allen Gesellschaften die freiberufliche Tätigkeiten erbringen, die Istbesteuerung zu. Die USt-Richtlinien sehen das aus den selben Gründen bereits derzeit für planende Baumeister in Gesellschaftsform vor, die ziviltechnikerähnlich arbeiten. Somit sind ab sofort andere Berater-GmbHs die eine Unternehmensberatung ausüben mit der Möglichkeit der Istbesteuerung gesegnet.

 

TIPP: Überprüfen Sie, ob Sie nicht für Ihre Gesellschaft als Unternehmensberater die Istbesteuerung bei der Umsatzsteuer in Anspruch nehmen wollen, damit Sie erst dann die Umsatzsteuer abführen müssen, wenn die Kunden auch ihre Rechnungen bezahlt haben.