Hilfe für die Ukraine – Steuerliche Abzugsfähigkeit

Kolumne Badener Zeitung Woche 16/2022

Den vom Krieg in der Ukraine betroffenen Menschen zu helfen, darum bemühen sich jetzt viele Unternehmen, wie auch Vereine und Privatpersonen. Geld oder Sachspenden für die Katastrophenhilfe, auch in Zusammenhang mit einem Krieg sind ohne Betragsgrenze als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar, wenn sie für das Unternehmen werbewirksam sind. Laut Information des Finanzministeriums handelt es sich bei solchen Zuwendungen um Werbeaufwand, wobei jedoch an die Werbewirksamkeit ausdrücklich keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Genügen würde somit ein Spendenhinweis auf der Homepage, auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkassa oder als Aufkleber an Firmenfahrzeugen. Mediale Berichterstattung über die Spende wird ebenfalls anerkannt. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob solche Zuwendungen an spendenbegünstigte Organisationen geleistet werden, oder direkt an betroffene Personen im In- oder Ausland gehen. Bei Spenden ohne Werbewirksamkeit sind diese nur abzugsfähig wenn sie an begünstigte Einrichtungen gehen. Das gilt unabhängig davon, ob ein Unternehmen oder eine Privatperson die Spende leistet. Außerdem gilt in diesem Fall eine Höchstgrenze von 10% des Gewinnes bei Unternehmen, oder des Gesamtbetrages der Einkünfte bei Privatpersonen. Vor allem für Unternehmen könnte das schwierig einzuschätzen sein, als sie sich auf den aktuellen Gewinn bezieht und diesen weiß für heuer wahrscheinlich noch niemand. Grundsätzlich gelten alle Empfänger als begünstigt, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Begünstigungsbescheid verfügen und in der Liste der begünstigten Einrichtungen auf der Webseite des Finanzministeriums aufscheinen. Hilfsgüterlieferungen von Unternehmen ins Ausland können unter Umständen von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn der Bestimmungsort der Lieferung in einen in der Verordnung des Finanzministeriums für Hilfsgüterlieferungen explizit genannten Staat, wie z. B. derzeit in der Ukraine, ist. Zusätzlich ist ein Nachweis über die widmungsgemäße Verbringung in diesen Staat notwendig und die Lieferung muss dem Finanzamt im Vorhinein angezeigt werden. Dabei kann die Lieferung auch an eine inländische karitative Organisation gehen, die in dem jeweiligen Land Hilfe vor Ort leistet.

 

TIPP: Beachten Sie als Unternehmer, dass Sie für Spenden, um unbegrenzten Abzug als Werbekosten geltend machen zu können, eine Werbewirksamkeit, z.B. einen Hinweis auf der Homepage, nachweisen.