Hausverkäufe werden teurer

Kolumne in der Badener Zeitung Woche 16/2015

Im Zuge der Steuerreform wird die Immobilienertragsteuer, wie schon berichtet, von 25% auf 30% erhöht werden. Wer also Immobilien aus dem Neuvermögen (Erwerb ab 01.04.2002) verkauft, zahlt für einen möglichen Gewinn aus der Veräußerung (Differenz zwischen Verkaufs- und seinerzeitigem Anschaffungspreis) künftig ab 01.01.2016 30%. Zusätzlich soll auch die Bemessungsgrundlage angehoben werden. Das bedeutet, dass zukünftig kein Inflationsabschlag mehr möglich sein soll (ab Verkäufen 01.01.2016). Bisher konnte man bei Neuvermögen den Inflationsabschlag ab dem elften Jahr in Höhe von 2% pro Jahr in Anspruch nehmen, allerdings bis maximal 50% der Steuerbemessungsgrundlage.

Auch für Altvermögen werden die Steuersätze erhöht. Wie bisher nimmt der Fiskus 14% des Verkaufspreises als Gewinn an. Daher zahlt man beim Verkauf von Altvermögen (Erwerb vor April 2002) bis 31.12.2015 3,5% des Verkaufserlöses (d.s. 25% von 14%). Ab 01.01.2016 werden es 4,2% sein. Die Hauptwohnsitzbefreiung wird aber weiterhin in gleichem Umfang aufrechterhalten. D.h., wenn der Verkäufer mindestens zwei Jahre vor dem Verkauf oder mindestens fünf Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Verkauf das Haus oder die Wohnung als Hauptwohnsitz genutzt hat, ist weiterhin Steuerfreiheit der Veräußerung gegeben. Für Vermieter von Immobilien wird sich die Situation insoweit verschlechtern, als Instandsetzungen auf 15 Jahre verteilt werden müssen, bzw. die Aufteilung von Grund und Boden und Gebäude jetzt nach der Regelung 20% Grund und Boden und 80% Gebäude, auf 40% Grund und Boden und 60% Gebäude geändert werden soll, wobei allerdings hier der Nachweis des Gegenteils mittels Sachverständigengutachten möglich ist. Für Vermieter könnte eine weitere Verschlechterung drohen, da beschleunigt vorgenommene Absetzungen bzw. überhaupt Absetzungen für Abnutzungen bei einem späteren Verkauf nicht mit 30% Steuersatz besteuert werden, sondern, sofern es EDV-mäßig seitens der Finanzverwaltung möglich ist, z. B. mit dem Steuersatz besteuert werden, der seinerzeit bei der Abschreibung der Absetzung für Abnutzung dem Steuerpflichtigen zu Gute gekommen ist. Das könnten bis zu 50% bzw. 55% sein. Auch die Übertragung von Grundstücken im Familienbereich wird, wie bereits berichtet, teurer. Die Neuregelung soll allerdings nicht erst ab 01.01.2016 sondern schon ab September 2015 gelten.

 

TIPP: Überprüfen Sie daher, ob nicht bis 31.08.2015 eine steuerbegünstigte Übertragung von Immobilien im Familienbereich vorgenommen werden soll, bzw. eine allfällige geplante Veräußerung einer Immobilie im Hinblick auf den geringeren Steuersatz von 25% noch bis 31.12.2015 und nicht erst 2016 erfolgen soll.