Mit Jahresbeginn 2016 traten Maßnahmen im Zuge des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt veröffentlicht das Finanzministerium auf seiner Homepage eine Liste von Scheinunternehmen. Das Finanzamt stuft Unternehmen dann als Scheinunternehmen ein, wenn sie Mitarbeiter betrügerisch anmelden, oder Lohnabgaben verkürzen. Bei Verdacht fordert das Finanzamt das Unternehmen auf, binnen einer Woche vorzusprechen. Wird nicht widersprochen, so wird das Unternehmen mit Bescheid zum Scheinunternehmen erklärt und in die entsprechende Liste eingetragen. Das Finanzamt informiert sowohl Firmenbuch, Gewerbebörde und Auftragnehmerkataster. Hat somit die Behörde rechtskräftig festgestellt, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelt, hat das Auswirkungen auf das Unternehmen, welches das Scheinunternehmen beauftragt hat. Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) hat der Krankenversicherungsträger den Dienstgeber der beschäftigten Personen zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so gilt der Auftraggeber als Dienstgeber (ab der rechtskräftigen Feststellung als Scheinunternehmen) und haftet für alle Entgelte aus Arbeitsleistungen für die bei der Auftragsdurchführung eingesetzten Arbeitnehmer. Die Haftung tritt ein, wenn der Auftraggeber wusste, oder hätte wissen müssen, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelt. Das ist dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und auffallender Weise vernachlässigt hat. Unternehmer sollten daher überprüfen, an welche Firmen sie Aufträge vergeben. Liegt nachweislich ein Scheinunternehmen vor, so wird im Firmenbuch die Eintragung als solches vorgenommen. Außerdem wird das Scheinunternehmen in die Scheinunternehmerliste des BMF eingetragen. Wenn ein Unternehmen ein solches Scheinunternehmen beauftragt, gilt das als grob fahrlässig.
TIPP: Wenn der Auftragnehmer schon bei Auftragserteilung auf der Scheinunternehmerliste steht, darf man diesen keinesfalls beauftragen. Indizien für das Vorliegen eines Scheinunternehmes können z.B. das Fehlen von üblichen Kontaktdaten, keine Korrespondenz bzw. ohne oder mit falscher UID-Nummer oder Firmenbuch-Nummer, kein professionelles Auftreten, keine Webseite im Internet oder Besprechungen die nie im Büro des Auftragnehmers stattfinden, sein. Die Liste der Scheinunternehmen finden Sie unter www.bmf.gv.at → Betrugsbekämpfung → Scheinunternehmen.