Grunderwerbsteuer NEU ab Juni 2014

Kolumne in der Badener Zeitung, Woche 16/2014

Der Gesetzesentwurf für die Neuregelung der Grunderwerbsteuer ab Juni 2014 sieht folgendes vor:

Bisher unterlagen Erwerbe durch Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern und Enkelkinder dem ermäßigten Steuersatz von 2% anstatt 3,5%. Diese Begünstigung wird für Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, z.B. Ehegatte eines Kindes, Geschwister, Nichten, Neffen des Übergebers und sogar Lebensgefährten mit aktuellem oder früherem gemeinsamen Hauptwohnsitz ausgeweitet. Die Aufhebung der Lebensgemeinschaft darf allerdings als Richtwert nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Darüber hinaus soll in all diesen Fällen immer der dreifache Einheitswert und nicht mehr die häufig wesentlich höhere Gegenleistung (z. B. Kaufpreis) die Bemessungsgrundlage für die Steuer bilden, unabhängig davon ob ein Kauf, eine Übergabe gegen Wohnrecht oder eine Schenkung vorliegt. Häufig werden etwa Wohnhäuser gegen Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts für die Eltern übergeben. Bei Eltern mittleren Alters besitzt dieses Recht angesichts der Lebenserwartung einen hohen Wert und dieser, nicht der regelmäßig niedrige Einheitswert, ist derzeit noch Grundlage für die Steuerbemessung. Nach der neuen Rechtsgrundlage wird der dreifache Einheitswert als Basiswert herangezogen. Bei Verkäufen im begünstigten Kreis sind die Unterschiede noch größer. Erben etwa zwei Schwestern mindestens die Hälfte eines Wohnhauses und kauft eine der Schwestern anschließend die zweite Hälfte, sind aktuell 3,5% des Kaufpreises fällig. Nach der Reform sind nur 2% vom dreifachen Einheitswert zu bezahlen. Auch Betriebsübergaben in der Familie könnten günstiger werden. Wenn sich zum Beispiel ein übergebender Unternehmer zu seiner Versorgung etwa durch ein Fruchtgenussrecht auf Lebensdauer die Mieteinnahmen aus der Betriebsliegenschaft sichert, ist nicht mehr der in der Regel höhere Wert dieses Rechts, sondern der dreifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage.

Tipp: Bei anstehenden Übertragungen empfehlen wir, die alte und die neue Regelung zu vergleichen und erst dann zu entscheiden. Die neue Regelung tritt am 01.06.2014. Bis dahin gilt noch die alte Regelung.