Ab 2016 werden bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen die Verkehrswerte als Bemessung herangezogen. Die im Familienverband notwendigen Übergaben werden in Zukunft nicht mehr in entgeltlich und unentgeltlich, sondern auch in teilentgeltlich abgegrenzt. Dafür kommt folgender Stufentarif zur Anwendung: bis € 250.000,00 0,5%, für weitere 150.000,00 2%, darüber 3,5%. Der Steuertarif gilt für alle unentgeltlichen Übertragungen zwischen denselben Personen. Eine Zusammenrechnung aller unentgeltlichen Übertragungen wird vorgenommen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehrere unentgeltliche Übertragungen zwischen denselben Personen passieren. Die Übernahme von Schulden gilt als Gegenleistung. Die Abgrenzung zwischen entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich geschieht so, dass bis zu einer Gegenleistung von max. 30% gilt die Gesamtübertragung des Grundstückswertes als unentgeltlich gilt. Wenn die Gegenleistung über 30 bis 70% z.B. durch Schuldübernahme beträgt, gilt die Gegenleistung als teilentgeltlich. Für den teilentgeltlichen Teil ist der Steuersatz von 3,5% maßgebend, für den unentgeltlichen Teil kommt der Stufentarif zur Anwendung.
Im betrieblichen Bereich wird zur Abfederung ein Betriebsfreibetrag von € 900.000,00 geschaffen. Bei anteiliger Übernahme von Schulden liegt aber eine Teilentgeltlichkeit vor. Der Freibetrag steht dann nur für den unentgeltlichen Teil zu. Generell gilt für die Übertragung von Betriebsgrundstücken eine Deckelung von 0,5% des Grundstückswertes. Als Betriebe gelten alle Unternehmen die gewerbliche oder selbständige Einkünfte vermitteln. Für Umgründungen von Betrieben sind 0,5% des Grundstückswertes als Steuer vorgesehen. Bei allen unentgeltlichen Übertragungen ist eine Verteilung der Steuerzahlung auf 2-5 Jahre mit Zuschlag möglich.
Tipp: Sollten Sie Grundstücksübertragungen im Familienverband mit höheren Verkehrswerten beabsichtigen, dann ist auf alle Fälle die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung noch im Jahr 2015 ins Auge zu fassen.