Gewinnfreibetrag 2019 – begünstigte Wertpapiere“

Kolumne in der Badener Zeitung Woche 44/2019

Unternehmer und Freiberufler können einen Teil ihres Gewinnes steuerfrei stellen, indem sie 13% des Gewinnes über € 30.000 mit bestimmten Investitionen nutzen. Grundsätzlich sind Investitionen in neue körperlich abnutzbare Wirtschaftsgüter oder in Gebäude begünstigt. Alternativ kann in Wertpapiere mit einer mindestens vierjährigen Behaltefrist investiert werden. Begünstigte Wertpapiere sind wieder solche, die zur Deckung der Pensionsrückstellung verwendet werden können. Daraus folgt, liegt Ihr Gewinn unter € 30.000 wird der Freibetrag automatisch berücksichtigt. Sie müssen daher keine Investitionen tätigen. Liegt Ihr Gewinn über € 30.000 können Sie einen Gewinnfreibetrag nur geltend machen, wenn Sie entsprechende Investitionen nachweisen. Sollten Sie keine körperlichen Investitionen vornehmen, ist sinnvollerweise in geeignete Wertpapiere zu investieren. Ihr Vorteil ist, dass Sie keine Einkommensteuer auf den investierten Gewinnfreibetrag zahlen und Sie bilden für sich eine steuerbegünstigte Rücklage über die Sie nach vier Jahren frei verfügen können. Als begünstigte Wertpapiere gelten auf Inhaber lautende und in Euro ausgegebene Schuldverschreibungen, Forderungen aus Schuldscheindarlehen an die Republik Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der EU bzw. EWR, Anteilsscheine an Investmentfonds mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR und Wohnbauanleihen. Dafür sind diverse gemischte Dachfonds, Immobilienfonds, Anleihenfonds, somit sämtliche Wertpapiere die zur Deckung der Pensionsrückstellung gem. § 25 Pensionskassengesetz dienen, geeignet.

 

TIPP: Überprüfen Sie wie hoch Ihr Gewinn 2019 sein wird und ob Sie schon ausreichend körperliche Investitionen zur Geltendmachung des Gewinnfreibetrages mit 13% getätigt haben oder ob Sie alternativ Wertpapiere mit einer mindestens vierjährigen Behaltefrist anschaffen sollen um die steuerliche Begünstigung in vollem Umfang auch 2019 nutzen zu können.