Gesellschafterverrechnungskonten als Steuerfalle

Kolumne in der Badener Zeitung, Woche 42/2014

Wenn ein Unternehmen einem Gesellschafter ein Darlehen gewährt, passiert es immer häufiger, dass die Finanzverwaltung die Zuzählung des Darlehens als verdeckte Gewinnausschüttung auffasst, wofür der Gesellschafter Kapitalertragsteuer in der Höhe von 25% des Darlehensbetrages bezahlen muss. In letzter Zeit prüft die Finanzverwaltung Forderungen gegenüber dem Gesellschafter, die auf Verrechnungskonten als Darlehen an den Gesellschafter eingeräumt werden, bei Betriebsprüfungen/Außenprüfungen sehr genau. Gerade bei kleineren und mittelständischen Familien-GmbHs wird häufig die Finanzierung von privaten Ausgaben über dieses Verrechnungskonto vorgenommen. Dabei wird in der Praxis in der Regel jede Zahlung des Gesellschafter/Geschäftsführers auf ein Verrechnungskonto verbucht. Neuerdings wird von den Prüfern ganz genau geprüft, ob zu dem Darlehen/Verrechnungskonto ein schriftlicher, fremdüblicher Vertrag vorliegt. Dieser muss laut Finanzverwaltung die Höhe der Verzinsung, die Fälligkeit der Zinsen, sowie die Rückzahlungsmodalitäten regeln und auch allfällige Sicherheiten beinhalten. Gewährt die Gesellschaft dem Gesellschafter einen Kontokorrentkredit (geführt wie ein laufendes Kontokorrentverrechnungskonto), muss die Höhe des Kreditrahmens schriftlich festgelegt sein. Der Verwaltungsgerichtshof als Höchstgericht, hat in der Vergangenheit die Finanzierung des Gesellschafters über ein Verrechnungskonto weniger streng gesehen. Er judizierte, dass zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung noch keine schriftliche Vereinbarung vorliegen muss. Entscheidend war für den Verwaltungsgerichtshof, dass die Ausnutzung des Kredites auf dem Verrechnungskonto gebucht wird und die Bonität des Gesellschafters ausreichend hoch ist, um auch beim Fehlen von Sicherheiten das Darlehen tatsächlich zurückzuzahlen.

Tipp: Vereinbaren Sie mit dem Gesellschafter/Geschäftsführer der über ein Verrechnungskonto seine privaten Zahlungen abwickelt und dem die Gesellschaft ein Darlehen einräumt, eine schriftliche Vereinbarung über Rückzahlung, Verzinsung und die Höhe des revolvierenden Kontokorrentrahmens. Sollte trotzdem die Angelegenheit strittig werden, empfehlen wir, sofern die Revision zulässig ist, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes. Dies kostet allerdings € 280,00 an Verwaltungsgebühren, dauert lange und bringt daher lange keine Rechtssicherheit.