Geschäftsführer haften unter bestimmten Voraussetzungen für Abgabenschulden der Firma

Kolumne in der Badener Zeitung, Woche 46/2014

Grundsätzlich haften die Vertreter von juristischen Personen, z. B. Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglied einer AG unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer Ausfallhaftung für die Abgaben dieser juristischen Personen. D. h., erst wenn die Zwangsvollstreckung über das gesamte Vermögen der betroffenen juristischen Person erfolglos ist, kann ihr Vertreter zur Haftung herangezogen werden. Die Haftung erstreckt sich dabei auf alle offenen Abgabenschuldigkeiten der juristischen Person und ermöglicht grundsätzlich den Zugriff auf das gesamte Vermögen des Haftungspflichtigen. Es muss ausserdem zu einer schuldhaften Pflichtverletzung von abgabenrechtlichen Pflichten (z. B. zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen, ordnungsgemäße Abgabenentrichtung, Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, Einhaltung von Offenlegungs- und Wahrheitspflichten) durch den Vertreter gekommen sein, wobei hier auch die Unkenntnis in steuerlichen Angelegenheiten nicht schützt. Pflichtwidriges Verhalten wird von der Rechtssprechung auch dann angenommen, wenn der Vertreter Abgabenschuldigkeiten nicht bezahlt, andere Gläubiger jedoch befriedigt hat (Ungleichbehandlung - wenn z. B. die Löhne bezahlt werden, die Lohnsteuer aber nicht an das Finanzamt abgeführt wird). Kann der Vertreter jedoch gegenüber der Abgabenbehörde schlüssig darstellen, weshalb die Abgaben nicht pflichtgemäß entrichtet wurden, kann dies eine Haftungsbefreiung bewirken. Seit 2013 ist es Gesetz, dass auch Personen die nach außen wie Geschäftsführer oder Vorstände auftreten, ohne von deren Gesellschaften rechtsgültig mit der Vertretung beauftragt oder im Firmenbach eingetragen zu sein, für Abgabenverplichtungen der Firma zur Haftung herangezogen werden, allerdings nur dann, wenn diese Personen diese Pflicht erfüllen hätten können. Damit wurde in der Bundesabgabenordnung die Haftung des faktischen Vertreters bzw. Machthabers verankert und nicht nur die Haftung der Abgabenschulden des im Firmenbuch eingetragenen gesetzlichen Vertreters.

Tipp: Achten Sie als Geschäftsführer darauf, dass die von Ihrem Unternehmen zu entrichtenden Abgaben pünktlich und termingerecht beim Finanzamt einbezahlt werden da ansonsten bei gleichzeitiger Begleichung anderer fälliger Verpflichtungen wie z. B. Löhne, Gehälter, etc. Sie persönlich bei Ausfall der Abgaben zur Haftung herangezogen werden können.