Gemeinnützigkeit wird 2024 stärker belohnt

Kolumne in der Badener Zeitung KW 02/2024

Ab heuer werden Spenden und ehrenamtliche Arbeit steuerlich stärker begünstigt. Grundsätzlich sind alle gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke spendenbegünstigt und nicht bloß einzelne. Außerdem werden diverse Aufwandspauschalen für ehrenamtliche Tätigkeiten innerhalb bestimmter Grenzen steuerbefreit. Profitieren werden davon lokale Sportvereine oder kleine Kunst- und Kultureinrichtungen bzw. Tierschutzorganisationen, aber auch Bildungsinitiativen. Wichtig ist für Vereine nun rasch aktiv zu werden um in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen aufgenommen zu werden. Nicht jeder ideelle Verein ist automatisch auch gemeinnützig. Gemeinnützig heißt, dass nur jene Vereine begünstigt sind, die die Allgemeinheit fördern und nicht auf Gewinn ausgerichtet sind. Das muss sich nicht nur in der faktischen Tätigkeit des Vereins widerspiegeln, sondern auch in den Statuten. Zwar wird es möglich sein, Statuten rückwirkend anzupassen. Wichtig ist, dass die Statuten eine Regelung enthalten, die sicherstellen, dass auch nach einer Auflösung des Vereins die dort eingegangenen Spendengelder dem begünstigten Vereinszweck zufließen. Bestehende Einrichtungen/Vereine können bis 30.06.2024 einen Antrag auf Aufnahme in die Liste stellen, die dann rückwirkend ab 01.01.2024 gilt. Kleinere Vereine ohne Abschlussprüfungspflicht brauchen zudem auch keinen Wirtschaftsprüfer mehr, weder für die Antragstellung, noch später für die jährlichen Bestätigungen, dass die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Für sie gilt ein vereinfachtes Verfahren, das über den Steuerberater abgewickelt werden kann. Absetzbar sind freilich weiterhin nur Spenden und nicht auch echte Mitgliedsbeiträge. Für jene, die in ehrenamtlichen begünstigten Einrichtungen tätig sind, werden Aufwandspauschalen in einem bestimmten Ausmaß einkommensteuerfrei. Das kleine Freiwilligenpauschale, das für alle gemeinnützigen Einrichtungen gilt, beträgt maximal 30 Euro pro Kalendertag und höchstens 1.000 Euro pro Kalenderjahr. Für mildtätige Organisationen, Einrichtungen des Katastrophenschutzes, d. h. solche Vereine die kommunalsteuerbefreit sind, besteht sogar ein großes Pauschale mit bis zu 50 Euro pro Tag und 3000 Euro pro Kalenderjahr. In jedem Fall muss die Auszahlungsorganisation die Zahlung und Berechnung der Pauschalen genau dokumentieren. Erhält eine Person mehr als den jeweiligen steuerfreien Höchstbetrag, muss die Organisation das außerdem bis Ende Februar des Folgejahres dem Finanzamt melden.

 

TIPP: Überprüfen Sie als gemeinnütziger Verein, ob Sie die Begünstigung für die Absetzung von Spendengeldern in Anspruch nehmen können und stellen Sie bis 30.06.2024 einen Antrag auf Aufnahme in die Liste beim Finanzamt.