Gebührenbefreiung beim Immobilienkauf

Kolumne in der Badener Zeitung KW 20/2024

Für zwei Jahre befristet werden die Nebengebühren beim Eigentumserwerb, nämlich die Grundbucheintragungsgebühr und die Pfandrechtseintragungsgebühr, vom 1.7.2024 bis 30.6.2026 abgeschafft. Dies gilt allerdings nur für die Anschaffung eines Eigenheims mit Hauptwohnsitzbegründung und ist technisch als Freibetrag bis 500.000 € Anschaffungskosten ausgestaltet. Wenn die 500.000 € überschritten werden, ist der Kauf bis zu dieser Grenze nebengebührenbefreit und ab einem Erwerb von 2 Millionen € entfällt die Begünstigung zur Gänze. Um diese Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss allerdings der bisherige Wohnsitz für zumindest fünf Jahre aufgegeben werden und der Hauptwohnsitz im neuen Eigenheim für zumindest fünf Jahre begründet werden. Der pfandrechtlich gesicherte Betrag muss für die Inanspruchnahme der Befreiung ausschließlich, d. h. zu mehr als 90 % zum Erwerb dieser Liegenschaft aufgenommen worden sein. Das Grundbuchsgesuch darf erst nach dem 1.7.2024 beim Grundbuch einlangen, betrifft aber schon Erwerbe ab 1.4.2024. Die ersparte Eintragungsgebühr im Grundbuch beträgt 1,1 %, die ersparte Pfandrechtseintragungsgebühr 1,2 % somit maximal 2,3 % bei der Freibetragsgrenze von 500.000 €, das sind 11.500 €.

Tipp: Beachten Sie, dass Sie das Grundbuchsgesuch erst ab 1.7.2024 einreichen dürfen, um in den Genuss der steuerlichen Begünstigung zu kommen.