Familienbonus Plus

Kolumne in der Badener Zeitung Woche 02/2019

Mit 1. Jänner 2019 ersetzt der „Familienbonus Plus“ den bisherigen Kinderfreibetrag sowie die steuerliche Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten. Grundsätzlich gibt es keine Altersgrenzen der Kinder mehr; maßgebend für den Erhalt des Familienbonus Plus ist der Bezug der Familienbeihilfe. Für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beträgt er € 1.500,-- pro Jahr und Kind, darüber € 500,-- pro Jahr und Kind. Anspruchsberechtigt sind der/die Familienbeihilfenberechtigte, deren/dessen (Ehe)Partner sowie Unterhaltsverpflichtete. Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag und kann bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht oder im Zuge der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Es kann dabei gewählt werden, ob ein Elternteil 100 % des Familienbonus Plus pro Kind bezieht oder ob sich die beiden Elternteile den Betrag 50:50 pro Kind aufteilen. Dabei handelt es sich um eine jährliche Entscheidung, Änderungen sind nur im Sonderfall (Geburt eines weiteren Kindes, Scheidung) möglich.

Wichtig beim Antrag mittels des Formulars E 30 (für die laufende Berücksichtigung im Rahmen der Lohnverrechnung) ist die Bekanntgabe des ständigen Wohnsitzes des Kindes. Liegt dieser im Ausland, wird eine Indexierung des Familienbonus Plus durchgeführt, womit je nach Land ein geringerer oder auch höherer Betrag möglich ist.

 

TIPP: Beachten Sie für 2019, ob Sie den Familienbonus zwischen Ihnen und Ihrem/r (Ehe)Partner/in aufteilen oder alleine geltend machen.