Eventmarketing steuerlich absetzbar

Kolumne in der Badener Zeitung KW 44/2023

Repräsentationskosten sind ein ständiger Zankapfel bei steuerlichen Betriebsprüfungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich (Zl 2015/15/0010 v. 23.11.2016) mit einem Fall auseinandergesetzt in dem ein auf den Vertrieb von Telekommunikationslösungen an Geschäftskunden spezialisiertes Unternehmen Kunden und Mitarbeiter zu einem Hobbyautorennen mit Prominenten und Teilnehmern aus der Wirtschaft einlud. Das Rennen wurde von einer professionellen Eventagentur veranstaltet und bot dem Unternehmen nicht nur die Möglichkeit auf den Fahrzeugen, der Bekleidung und auf der Box an der Rennstrecke Werbebotschaften bzw. das Unternehmenslogo anzubringen, sondern auch eine spezielle Telekommunikationslösung zu präsentieren. Die Finanzverwaltung ist bei der steuerlichen Anerkennung von mit der Lebensführung verbundenen Aufwendungen grundsätzlich sehr streng. Der VwGH betont in seiner Entscheidung, dass jedoch Repräsentationsaufwendungen dann steuerlich voll abzugsfähig sind, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Aufwendungen Werbezwecken dienen und ein erhebliches Überwiegen der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung vorliegt. Im konkreten Fall lag überdies eine Produkt- und Leistungsinformation seitens des Unternehmens vor. Der VwGH bejahte die steuerliche Anerkennung der Einladungen von Kunden als Betriebsausgabe mit dem Hinweis, dass sowohl ein professionelles Marketingkonzept zugrunde lag, als auch eine Produkt- und Leistungsinformation vorgenommen wurde. Dieser für den Steuerpflichtigen positiven Entscheidung steht auch nicht entgegen, dass ein gewisser Unterhaltungscharakter mit dem Rahmenprogramm verbunden ist und nur ein ausgewählter Teil der Kunden des Unternehmens an der Werbeveranstaltung teilnehmen konnte. Ein taugliches Werbekonzept liegt immer dann vor, wenn die Werbestrategie auf die Steigerung des Konsumenteninteresses zielgerichtet ist. Liegt kein solches Konzept vor, muss der Betrieb zumindest eine Leistungsinformation bieten um sich wenigstens den halben Ausgabenabzug gemäß Einkommensteuerrichtlinien zu sichern.

 

 

TIPP: Bewirtung ist aufgrund der Judikatur des VwGH immer dann zu 100% abzugsfähig wenn ein Marketingkonzept zugrunde liegt und eine Produkt- und Leistungsinformation seitens des Unternehmens stattfindet.