Entlastungspaket zur Abfederung der Teuerung

Kolumne Badener Zeitung Woche 28/2022

Durch das Entlastungspaket 2022 können Arbeitgeber steuerfrei Teuerungsprämien für 2022 und 2023 bis zu einem Betrag von 3000 € gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass bei einem Betrag bis 1000 € diese Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift d. h. auf Grund eines Kollektivvertrages möglich ist. Weitere 2000 € kann der Arbeitgeber steuerfrei und sozialversicherungsfrei zusätzlich gewähren. Zu berücksichtigen ist, dass der Betrag von 1000 € gesamt nur gewährt werden kann, wenn für 1000 € eine lohngestaltende Vorschrift, eine echte Kollektivvertragsänderung vorliegt. Besonders positiv ist, dass der Betrag bis 3000 € 2022 und 2023 darüber hinaus auch nicht sozialversicherungspflichtig und lohnnebenkostenpflichtig ist, sondern auch hier eine Befreiung zur Anwendung gelangt. Bei den Zahlungen muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Angerechnet werden sie aber sehr wohl, sollte noch zusätzlich eine Gewinnbeteiligung neben der Teuerungsprämie ausbezahlt werden. In diesem Fall sind nur insgesamt 3000 € steuerfrei. Sollte aber jemand schon für das Kalenderjahr 2022 eine Gewinnbeteiligung erhalten haben, kann diese rückwirkend als Teuerungsprämie umqualifiziert werden und zwar steuerwirksam. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass für die Teuerungsprämie keine weitere Voraussetzung, keine Gruppenmerkmale, kein Zugehören zu einer bestimmten Gruppe notwendig ist, sondern die Teuerungsprämie individuell für jeden Mitarbeiter gestaltet und gewährt werden kann. Zusätzlich ist die CO2 Bepreisung auf 1. Oktober 2022 verschoben worden. Für die breite Bevölkerung wurde außerdem der Klimabonus von 250 € auf 500 € erhöht. Die zusätzlichen 250 € lösen aber bei Einkommen über 90.000 € pro Jahr Steuerpflicht aus. Dies wird automatisch berücksichtigt. Kinder unter 18 Jahren erhalten  250 € Klimabonus. Außerdem sollen im August 2022 180 € Sonderbeihilfe für Familien ausbezahlt werden.

 

Tipp: Berücksichtigen Sie dass sie ihren Mitarbeitern bei entsprechender lohngestaltenden Vorschrift bis zu  3000 € steuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei für 2022 und 2023 per anno als Teuerungsausgleich ersetzen können.