Ab 01.01.2016 werden Einkünfte für bestimmte „höchstpersönliche“ Tätigkeiten die über eine GmbH verrechnet werden steuerlich nicht mehr anerkannt. D.h., Einkünfte an sogenannte „zwischengeschaltete“ (unter dem Einfluss des Steuerpflichtigen oder seiner nahen Angehörigen stehende) Kapitalgesellschaften werden nicht mehr anerkannt. Das ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit die organschaftliche Vertretung einer Körperschaft betrifft (z.B. Drittanstellung von Vorständen bzw. Geschäftsführern) oder eine „höchstpersönliche“ Tätigkeit darstellt (das sind Schriftsteller, Vortragende, Sportler, Künstler, Wissenschaftler) und die Kapitalgesellschaft über keinen eigenständigen Geschäftsbetrieb verfügt. Die Beschäftigung von Mitarbeitern spricht z.B. für einen solchen, eigenständigen Geschäftsbetrieb. Bloße Hilfstätigkeiten in der Kapitalgesellschaft (z.B. Sekretariat) reichen jedoch nicht aus.
Die Zurechnung erfolgt z. B. dann an die natürliche Person wenn: Ein Vorstand gründet eine GmbH um sein Anstellungsverhältnis über die GmbH abzuwickeln; ein Universitätsprofessor rechnet Honorare für seine Tätigkeit als Gutachter über eine ihm und seiner Ehefrau gehörende GmbH (einzige Arbeitnehmerin ist die Sekretärin) ab.
Ist die Tätigkeit der natürlichen Person bloßer Ausfluss der eigenbetrieblichen Tätigkeit der Kapitalgesellschaft, erfolgt die Zurechnung der Einkünfte an die GmbH.
Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Rechtsanwalt seine Tätigkeit als Stiftungsvorstand über seine Rechtsanwalts-GmbH verrechnet: Die GmbH verfügt über einen eigenständigen, sich abhebenden geschäftlichen Betrieb und die Tätigkeit als Stiftungsvorstand ist Ausfluss dieser eigenbetrieblichen Tätigkeit. Die neue Bestimmung gilt für alle nach dem 31.12.2015 beginnenden Wirtschaftsjahre.
TIPP: Überprüfen Sie, ob bei Ihrer GmbH ausschließlich Familienangehörige oder Sie selbst tätig sind und ob Sie so genannte „höchstpersönliche Tätigkeiten“ damit abwickeln. Wenn ja, dann überlegen Sie entsprechende Maßnahmen wie z.B. die Integrierung eines eigenständigen Betriebes in die GmbH um weiter Einkünfte über die GmbH abrechnen zu können.