Dienstwohnung – Änderung Sachbezugswerteverordnung

Kolumne in der Badener Zeitung Woche 40/2018

Mit Verordnung des Finanzministeriums vom 06.09.2018 wurde die Sachbezugswerteverordnung für Dienstwohnungen rückwirkend ab dem Jahr 2018 geändert. Dienstwohnungen stellen bis zu einer Größe von 30m2 keinen Sachbezugswert mehr für Mitarbeiter dar. Das heißt, für diese Wohnung muss auch keine Steuer mehr abgeführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Überlassung der arbeitsplatznahen Unterkunft und die dadurch rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers liegt und die Unterkunft maximal bis zu 30m2 groß ist. Steht die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens 12 Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung, ist Voraussetzung dass kein Sachbezugswert und somit keine Steuern abzuführen sind, dass die arbeitsplatznahe Unterkunft nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Dienstnehmers bildet. Die Neuregelung gilt für alle Lohnzahlungszeiträume ab 2018. Vor allem die Tourismuswirtschaft hatte diese Neuregelung gefordert. Sie hofft, dass die Attraktivität von Jobs im Tourismus dadurch wieder zunimmt.

 

Tipp: Überprüfen Sie sämtliche an Mitarbeiter in arbeitsplatznähe zur Verfügung gestellte Dienstwohnungen ob diese nicht mehr als 30m2 groß sind und auch nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Mitarbeiters bilden, denn dann ist die Möglichkeit gegeben, dass laut Verordnung kein Sachbezug anzusetzen ist und daher auch keine Steuer für die Dienstwohnung abzuführen ist.