Mit 01.03.2013 wurde das Pendlerpauschale bei Nutzung von Dienstwagen gestrichen und sorgte in Fachkreisen für Aufregung. Nun verschafft der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit einer Entscheidung manchen Nutzern von Dienstwagen steuerliche Vorteile. Der VwGH entschied hat entgegen der Finanzverwaltung in einem aktuellen Fall entschieden: Im Rahmen ihres Dienstverhältnisses wurde der Geschäftsführerin von der GmbH ein Dienstwagen für betriebliche und private Fahrten zur Verfügung gestellt. Für die Nutzung wurde in der Lohnverrechnung ein Sachbezug angesetzt.Im Rahmen ihres weiteren Dienstverhältnisses als Anwärterin in einer Rechtsanwaltskanzlei nutzte sie den Dienstwagen zusätzlich für betrieblich veranlasste Fahrten und setzte Kilometergeld in ihrer Steuererklärung ab. Das Finanzamt und der Unabhängige Finanzsenat haben die Anerkennung dieser Fahrtkosten versagt, da ihr ja durch die Nutzung des Dienstwagens keine Aufwendungen entstanden sind.Der VwGH entschied dahingehend, dass der Dienstnehmerin im Rahmen eines Dienstverhältnisses ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wurde, den sie auch für private Fahrten nutzen darf und dafür einen Sachbezug versteuert. Nutzt der Dienstnehmer diesen Dienstwagen in seinem zweiten Dienstverhältnis für beruflich veranlasste Fahrten, so kann er in diesem Zusammenhang jedenfalls Werbungskosten geltend machen.Was heißt das nun konkret?
Tipp: Beachten Sie, dass aufgrund der Streichung der Pendlerpauschale bei Dienstwagen mit 1.5.2013 für Fahrten Wohnung- Arbeitsstätte im ersten Dienstverhältnis jedenfalls keine Pendlerpauschale mehr zusteht!