Dienstfahrräder als steuerfreier Sachbezug

Kolumne in der Badener Zeitung KW 16/2023

Ab 2023 ist die Zurverfügungstellung eines Dienstfahrrades begünstigt. In der Praxis werden Dienstfahrräder entweder zusätzlich zum Bruttogehalt zur Verfügung gestellt, oder gegen eine Gehaltsreduktion angeboten. Eine Gehaltsumwandlung liegt vor, wenn ein Teil des bisher gezahlten steuerpflichtigen Bruttogehalts anderweitig verwendet wird. Im konkreten Fall wird die Nutzungsgebühr für das Dienstfahrrad vom Bruttogehalt abgezogen. Der Mitarbeiter bezahlt sein Fahrrad in diesem Fall also selbst. Voraussetzung für die wirksame Gehaltsumwandlung ist, dass das kollektivvertragliche Mindestgehalt auch nach der Gehaltsreduktion noch gewährleistet ist und mit den Mitarbeitern eine wirksame Einzelvereinbarung, die sogenannte Verschlechterungsvereinbarung, über die Gehaltsreduktion getroffen wird. Die Sachbezugswerteverordnung sieht nun vor, dass Dienstfahrräder die auch privat genutzt werden können, keine steuerbare Zuwendung aus dem Dienstverhältnis darstellen. In diesem Fall ist kein Sachbezug anzusetzen. Dies gilt auch im Falle der Bezugsumwandlung. Der Vorteil aus der Zurverfügungstellung des Dienstfahrrades ist somit steuer- und sozialversicherungsfrei. Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Dienstfahrrad im Wege der Bezugsumwandlung, ist aus steuerlicher Sicht das gekürzte Bruttogehalt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Auch die Lohnsteuer und andere vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten, wie etwa Lohnnebenkosten und Kommunalsteuer, sind auf Basis des reduzierten Bruttogehalts zu berechnen. Wenngleich die Österreichische Gesundheitskasse in der Vergangenheit eine andere Ansicht vertreten hat, dürfte dies nunmehr auch für die Sozialversicherungsbeiträge gelten. Im Ergebnis bedeutet diese Regelung, dass nicht nur der Vorteil aus der Zurverfügungstellung des Dienstfahrrades steuer- und sozialversicherungsfrei ist, sondern dass die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge vom gekürzten Bruttogehalt berechnet werden und die Steuerlast im Ergebnis geringer ist.

Tipp: Beachten Sie, dass die Möglichkeit der Bezugsumwandlung und die Zurverfügungstellung eines Dienstfahrrades ein wesentliches Benefit sein kann, entweder als zusätzliches Gehalt oder im Rahmen einer Gehaltsumwandlung durch die Ersparung von Lohnnebenkosten sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber, die sich nun Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Kommunalsteuer, etc. ersparen.