Die neuen Krypto-Steuern – seit 1. März in Kraft

Kolumne Badener Zeitung Woche 10/2022

Was ändert sich für die Besitzer von Kryptowährungen? Bitcoin, Ethereum & Co, die man vor dem 1. März 2021, also vor ca. einem Jahr gekauft hat, kann man weiterhin steuerfrei verkaufen. Bei diesen Münzen handelt es sich um „Altbestand“ den man weiterhin nach einem Jahr steuerfrei verkaufen kann, wie hoch auch immer der Gewinn ausfallen mag. Anders ist die Situation bei Kryptowährungen die man ab dem 1. März 2021 erworben hat. Diese gelten als Neubestand. Verkauft man diese, muss man den Gewinn künftig mit 27,5% Kapitalertragsteuer versteuern. Bisher fiel bei einem Verkauf innerhalb eines Jahres Einkommensteuer an. Danach konnte man die Coins steuerfrei verkaufen. Künftig zahlt man Steuern unabhängig davon, wie lange man die Münzen auf dem Depot hatte, also auch nach vielen Jahren. Gleiches gilt, wenn man Krypto-Coins durch Sperren von Münzen auf der Blockchain, wofür man neue Münzen als Belohnung erhält (auch Staking genannt), verkauft. Verkauft man diese neuen Münzen muss man ebenfalls 27,5% Steuern zahlen. Die Neuregelung bringt allerdings nicht nur Nachteile. Künftig kann man Krypto-Verluste mit Aktiengewinnen und Dividenden, aber nicht mit Sparbuchzinsen, ausgleichen und umgekehrt. Voraussetzung ist, dass beides im gleichen Kalenderjahr anfällt. Wer seine im Vorjahr erworbenen Bitcoins mit Verlust verkauft, kann den Verlust immerhin steuerlich verwerten, wenn er seine Wertpapiere mit Kursgewinn zu Geld macht, oder Dividenden erhält. Eine Verbesserung ist, dass der Tausch von Bitcoins etwa gegen Ethereum, nicht mehr als Verkauf gilt. Das verhindert, dass Anleger in eine Falle tappen. Bisher passierte mitunter: Jemand kaufte Bitcoins nachdem der Kurs stark gestiegen, aber noch kein ganzes Jahr vergangen war, tauschte er seine Bitcoins gegen Ethereum. Diese rasselten in die Tiefe, sodass der Anleger alle seine Gewinne wieder verlor. Das Problem – versteuern musste er sie trotzdem, da es sich um zwei unabhängige Geschäfte handelt und ausgleichen konnte er die Gewinne aus dem ersten Geschäft mit dem Verlust aus dem zweiten Geschäft nur dann, wenn sie im gleichen Kalenderjahr angefallen waren. Künftig zahlt man in so einem Fall gar keine Steuern. Anders sieht es aus, wenn man die Kryptowährungen gegen andere Währungen wie z.B. den Euro tauscht, oder damit bezahlt. Dann gilt das als Verkauf und löst, je nachdem ob es sich um „Alt“- oder „Neubestände“ handelt, eine entsprechende Steuerpflicht aus. Die Besteuerung muss 2022 jeder Anleger selbst vornehmen. Erst ab 2023 müssen österreichische Kryptobörsen die Kapitalertragsteuer bei einem Verkauf automatisch abführen und der Anleger braucht sich dann um nichts mehr zu kümmern. Heuer muss der Anleger noch Kryptowährungen die er verkauft, oder an ausländischen Börsen handelt, selbst in der Steuererklärung angeben. Sollte das Finanzamt Nachweise verlangen, tut man gut daran, Ausdrucke von Transaktionsbestätigungen der Börsen zu haben.

 

 

TIPP: Beachten Sie die neue Steuerpflicht beim Verkauf von Kryptowährungen die Sie ab 1. März 2021 angeschafft haben und heben Sie zum Nachweis die Ausdrucke von Transaktionsbestätigungen der Börsen auf.