Die GmbH-Light wird teilweise rückgängig gemacht

Kolumne in der Badener Zeitung, Woche 4/2014

Das Mindeststammkapital wird lt. dem Begutachtungsentwurf für das Abgabenänderungsgesetz für die GmbH mit 01.03.2014 wieder auf € 35.000,00 - d.h., auf denselben Betrag wie vor der seit Juli 2013 geltenden Reform - hinaufgesetzt. Tatsächlich erlegt werden muss in Zukunft die Hälfte, also € 17.500,00. Neu¬GmbHs sollen eine sogenannte Gründungsprivilegierung in Anspruch nehmen können. Sie müssen vorerst nur € 5.000,00 als Stammeinlage einzahlen. Außerdem kann die Verpflichtung der Gesellschafter zur Leistung weiterer Einzahlungen auf die Stammeinlage im Gesellschaftsvertrag auch auf € 5.000,00 beschränkt werden. Die Gründungsprivilegierung fällt nach längstens 10 Jahren weg und spätestens dann muss die geleistete Stammeinlage auf mindestens € 17.500,00 aufgestockt werden. Die Gesellschaften müssen ein Viertel ihres Jahresgewinnes in ihre eigene Gründungsrücklage einbringen. Bis zur Erreichung der vollen Stammeinlage müssen die Gesellschaften außerdem den Zusatz „gründungsprivilegiert" führen. Das Stammkapital von GmbHs die seit Juli 2013 mit geringerem Stammkapital gegründet wurden, muss innerhalb von 10 Jahren aufgestockt und bis zum 10. Jahr muss ein Viertel der Jahresgewinne im Rahmen der Gründungsrücklage angespart werden.

Gründe für die Gesetzesänderung sind, dass sich viele Unternehmen im letzten Jahr dazu entschlossen haben, die Kapitalherabsetzmöglichkeit in Anspruch zu nehmen, um im Rahmen einer € 25.000,00 Ausschüttung € 8.333,00 Kapitalertragssteuer zu sparen. Bis zur Erreichung der regulären Mindesteinzahlung ist der Firmenzusatz „gründungsprivilegiert" zu führen. 

 

TIPP: Beachten Sie, dass eine GmbH-Neu mit einem Stammkapital von € 10.000,00 ab 01.03.2014 nur noch mit dem Firmenzusatz „gründungsprivilegiert" gegründet werden kann und dass Sie auch, falls Sie schon eine € 10.000,00-GmbH gegründet haben, innerhalb von zehn Jahren das Kapital aufstocken müssen und ein Viertel der Jahresgewinne in eine Kapitalaufstockungsrücklage im Unternehmen binden müssen.