Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so wird in der Regel ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages vorgeschrieben und ist zusätzlich zur Abgabe zu entrichten. Wer einen Säumniszuschlag aufgebrummt bekommt, kann allerdings einen Antrag gem. § 217 Abs. 7 BAO stellen. Demnach sind Säumniszuschläge herabzusetzen, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden am Versäumnis trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn gar kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Als leichte Fahrlässigkeit ist einzustufen, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Grobes Verschulden von Arbeitnehmern des Steuerpflichtigen oder seines Beraters ist dann nicht schädlich, wenn dem Abgabepflichtigen selbst kein grobes Verschulden, insbesondere kein grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist.
TIPP: Sorgen Sie dafür, dass Ihre Abgaben pünktlich zum Fälligkeitsdatum entrichtet werden. Sollte einmal ein Säumniszuschlag vorgeschrieben werden, dann überprüfen Sie, ob Sie einen Antrag stellen können, damit der Säumniszuschlag herabgesetzt oder eventuell zur Gänze aufgrund keines groben Verschuldens entfällt. Denn der Säumniszuschlag beträgt immerhin 2% des Abgabenbetrages.