Der PKW im Privatvermögen des Unternehmens

Kolumne in der Badener Zeitung, Woche 28/2014

Der PKW im Betriebsvermögen des Unternehmens Grundsätzlich kann ein Unternehmen ein KFZ dann dem steuerlichen Betrieb zurechnen, wenn das Ausmaß der betrieblichen Nutzung mehr als 50% beträgt. Wird also ein KFZ über 50% betrieblich genutzt, sind als Betriebsausgaben neben den laufenden Betriebskosten wie Benzin, Reparaturen und Versicherung auch die Abschreibung anzusetzen. Allerdings ist der Aufwand um einen allfälligen Privatanteil zu kürzen.Die Angemessenheitsgrenze von € 40.000,00 (für Neupreis eines Fahrzeuges das nicht älter als 5 Jahre ist) gilt weiterhin für die Abschreibung der Anschaffungskosten und der Betriebskosten (wie Versicherung, erhöhte Servicekosten, Zinsen, etc.). Außerdem ist zu beachten, dass für PKW eine 8-jährige Nutzungsdauer gilt, d.h. Anschaffungskosten über € 40.000,00 sind steuerlich nicht absetzbar und unbeachtlich.Ausnahmen gibt es für Fiskal-LKW, das sind zum Vorsteuerabzug berechtigte PKW, die kastenwagenähnlich aussehen, zumindest sieben Sitzplätze inkl. Fahrer haben und Gepäckmitnahme ermöglichen. Für diese Fahrzeuge gilt keine Anschaffungskostengrenze.Zu beachten ist, dass ab 01.03.2014 der Sachbezug für die Privatnutzung eines Firmenautos sowohl für die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung als auch für die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer erhöht worden ist. Grundsätzlich beträgt dieser Sachbezug 1,5% von den Anschaffungskosten (inkl. USt. und NOVA). Die monatliche Höchstgrenze betrug bis 28.02.2014 € 600,00 (d.s. 1,5% von € 40.000,00) und beträgt seit 01.03.2014 € 720,00 (d.s. 1,5% von € 48.000,00). Liegt die Privatnutzung nachweislich unter 500km pro Monat, ist weiterhin ein Sachbezug von 0,75%, daher ein Höchstbetrag von € 360,00 zu berücksichtigen.

Tipp: Beachten Sie in der Lohnverrechnung bei Fahrzeugen die Anschaffungskosten von über € 40.000,00 (bzw. bei Gebrauchtfahrzeugen deren Neupreis höher als € 40.000,00 war), dass der Sachbezug seit 01.03.2014 bis zu einer Höhe von € 720,00, d. h. Höchstbetragsbemessung € 48,000,00, zu berücksichtigen ist.