Der Beschäftigungsbonus mit 01.07.2017 ist da

Kolumne in der Badener Zeitung Woche 30/2017

Mit 01.07.2017 ist der Beschäftigungsbonus in Kraft getreten. Daraus folgt, dass für zusätzliche vollversicherungspflichtige Arbeitsstellen unter folgenden Voraussetzungen für einen Zeitraum von drei Jahren 50% der nachweislich bezahlten Lohnnebenkosten jährlich im Nachhinein rückerstattet werden können. Die Voraussetzungen lauten wie folgt: 1. Anstellung einer beim AMS als arbeitslos gemeldeten Person oder 2. Anstellung eines Abgängers einer österreichischen Bildungseinrichtung (Schule oder Hochschule) oder 3. Aufnahme einer in Österreich bereits beschäftigt gewesenen Person (Jobwechsler). Weitere Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung SV-pflichtig sein muss, sowie dem Österreichischen Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht unterliegen muss. Der Antrag für einen Beschäftigungsbonus ist binnen 30 Tagen nach Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Gebietskrankenkasse zu stellen. Zuständig für die Abwicklung der Anträge ist die Förderbank des Austria Wirtschaftsservice (AWS). Die Anmeldung erfolgt über www.beschaeftigungsbonus.at. Zu den geförderten Lohnnebenkosten zählen neben Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsbeitrag auch Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer. Damit mit dem Beschäftigungsbonus die Neuschaffung von Arbeitsplätzen gefördert wird, muss nachgewiesen werden, dass zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und ein Jahr davor zumindest ein zusätzliches Arbeitsverhältnis geschaffen wurde. Vorgesehen ist, dass der Zuwachs an Arbeitsplätzen zumindest ein Vollzeitäquivalent ausmacht. Das entspricht einer Wochenarbeitszeit von 38,5 h welche in Form von Voll- oder auch Teilzeitkräften nachgewiesen werden. Im Detail wird der Beschäftigungsstand am Tag vor Entstehung des ersten förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses sowie der Beschäftigungsstand am jeweiligen Ende der vier Vorquartale herangezogen und miteinander verglichen. Die Beschäftigungsdauer für die neugeschaffene Stelle muss zumindest ununterbrochen vier Monate betragen.

 

Tipp: Prüfen Sie bei jedem weiteren Arbeitnehmer den sie aufnehmen, ob die Fördervoraussetzungen (Jobwechsler, Arbeitsloser, Schulabschliesser) vorliegen und beantragen Sie innerhalb von 30 Tagen ab Anmeldung die Förderung beim AWS.