Bei Gewinnen von Körperschaften (GmbH und Aktiengesellschaften), die einen Betrag von über 1 Million Euro übersteigen, beträgt der Körperschaftsteuersatz nicht mehr 23 %, sondern 24 % vom übersteigenden Betrag. Diese Regelung gilt ab 2028.
Bei Gesellschafterverrechnungskonten wird eine Ausschüttungsfiktion eingeführt. Sofern auf dem Gesellschafterverrechnungskonto ein Betrag von mehr als 50.000 Euro als Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter ausgewiesen ist, gilt, dass der ausgewiesene Forderungsbetrag gegenüber dem Gesellschafter bis zum Ablauf des Bilanzstichtages der Gesellschaft ausgeglichen werden muss, oder in eine fremdübliche Darlehensforderung - wobei wichtige Aspekte die Schriftlichkeit, entsprechende Sicherheiten, fremdübliche Laufzeit und Verzinsung, etc. sind - umgewandelt werden müssen. Bestehen hingegen die Forderungen weiter und werden sie nicht in eine fremdübliche Darlehensforderung umgewidmet, unterliegen die ausgewiesenen Beträge der Ausschüttungsfiktion und somit der KESt, d. h. immer 27,5 %. Für Gesellschafter mit Beteiligungen unter 10 % soll die Bagatellgrenze von 50.000 Euro, wie oben dargestellt, nicht gelten.
Ab 2027 wird für rein elektrisch betriebene PKW (ohne CO2-Ausstoß) ein Sachbezugswert iHv 0,375 % der Anschaffungskosten inklusive USt und NoVA eingeführt. Dies soll zu einem monatlichen Sachbezug von maximal 180 Euro beim Arbeitnehmer führen. Ab 2028 steigt der Sachbezug auf 0,625 % der Anschaffungskosten inklusive USt und NoVA. Der monatliche Sachbezug ist gedeckelt mit maximal 300 Euro.
TIPP: Beachten Sie daher schon jetzt bei zur Verfügungstellung eines PKW der rein elektrisch betrieben wird, dass ab 2027 und 2028 ein Sachbezug in Kraft tritt und dadurch der Nettobezug des jeweiligen Dienstnehmers durch die Steuerpflicht sinkt.