Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 plant diverse steuerliche Belastungen – Teil 1

Kolumne in der Badener Zeitung KW 28/2026

Die Geltendmachung des investitionsbedingten Freibetrages für nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2030 beginnende Wirtschaftsjahre wird auf Realinvestitionen eingeschränkt. Daraus folgt, dass Investitionen in Wertpapiere keine Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages in diesem Zeitraum ermöglichen. Lediglich Wertpapier-Ersatzbeschaffungen sind weiterhin möglich.

Für Altvermögen, d. h. Immobilien die nach der alten Regelung bis zum 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen waren, d. h. in der Regel solche, wo der letzte entgeltliche Erwerb vor dem 31.3.2002 stattgefunden hat, sollen die pauschalen Anschaffungskosten bei Umwidmung auf Bauland vor dem 31.12.2024 auf 30 % (von derzeit 40 %) des Verwertungserlöses bzw., wenn bislang keine Umwidmung erfolgt ist, auf 80 % (von bisher 86 %) des Verwertungserlöses gesenkt werden. Bei Umwidmungen auf Bauland ab dem 1.1.2025 und durch den Umwidmungszuschlag kommt es zu einer noch höheren Steuerbelastung. Daraus resultiert die de facto Steuerbelastung von 21 % (statt bisher 18 %) bzw. 6 % (statt bislang 4,2 %). Die Änderungen sollen erstmals auf Veräußerungen nach dem 31.12.2026 anwendbar sein, wobei auf den Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäftes abgestellt wird.

Für nach dem 31.12.2026 beginnende Wirtschaftsjahre soll das Telearbeitspauschale (bisher 3 Euro pro Telearbeitstag, maximal 300 Euro pro Jahr) wie auch das Arbeitsplatzpauschale (bislang 300 Euro, bzw. 1.200 Euro pro Jahr) abgeschafft werden. Außerdem entfällt beim Telearbeitsplatzpauschale die bisherige sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit von 300 Euro. Die Geltendmachung von Kosten für ergonomisches Mobiliar als Werbungskosten von 300 Euro pro Jahr bleibt erhalten. Die bisherige Notwendigkeit von 26 Telearbeitstagen dazu fällt weg.

Beim Familienbonus Plus werden die Aufteilungsmöglichkeiten eingeschränkt. Ab 2027 ist der Familienbonus Plus nur noch 50:50 oder 75:25, nicht aber mehr 100:0 aufteilbar. Dies soll jedoch nicht gelten, wenn das Kind noch unter 4 Jahren ist bzw. ein anderes Kind, welches das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im gleichen Haushalt lebt.

TIPP: Beachten Sie bei Altvermögen die Möglichkeit, wenn schon konkretes Verkaufsinteresse besteht, dieses Grundstück noch bis 31.12.2026 steuergünstiger zu verkaufen.