Das Bankgeheimnis verschwindet mit 01.03.2015-Das Finanzamt sieht den Kontostand

Kolumne in der Badener Zeitung Woche 22/2015

In Umsetzung der Steuerreform 2016 wird das Bankgeheimnis mit 01.03.2015 abgeschafft Mit dem Ziels umfassende Einsicht in die Abgabenkonten zu erhalten, sieht eine Änderung des Bankwesengesetzes die verpflichtende Einrichtung eines Kontenregisters für alle Privatkonten vor. Überdies ist eine Meldepflicht aller Geldbewegungen von über € 50.000,00 auf Privatkonten gesetzlich vorgesehen. Dabei wird allerdings auch eine Missbrauchsbestimmung verankert, sodass mehrere Überweisungen die im Zusammenhang stehen und knapp unter € 50.000,00 liegen, der Meldeverpflichtung unterliegen. Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Privatkunden. Das Kontenregister ist mit 01.03.2015 einzurichten und sämtliche Konten, Sparbücher und Depots, die in Österreich geführt werden, sind zu vermerken. Mit Inkrafttreten des Gesetzes ist es den Abgabenbehörden und somit den Finanzämtern und Steuerprüfern erlaubt, bei z. B. einer Außenprüfung oder Überprüfung der Abgabenerklärungen, ein Auskunftsersuchen auf Öffnung eines Kontos oder Depots vorzunehmen. Banken haben  dem schriftlichen Auskunftsersuchen der Abgabenbehörde auf Öffnung eines Kontos oder Depots ohne weitere Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Auskunftsersuchen gegeben sind, nachzukommen. Die rechtliche Verantwortung, ob das Auskunftsersuchen korrekt ist, trägt die Abgabenbehörde, d.h. defakto existiert gegenüber dem Finanzamt kein Bankgeheimnis mehr. Seitens des Finanzamtes genügt für die Abfrage der Konten eines zu überprüfenden Steuerpflichtigen die Begründung, dass die Einsicht in das Konto für steuerliche Zwecke notwendig ist. Die Erfassung im zentralen Kontenregister wird über die Steuernummer und das Geburtsdatum des jeweiligen Steuerzahlers vorgenommen werden. Klar und deutlich kommt zum Ausdruck, dass die Neuregelung nicht nur für Unternehmer, sondern für alle Steuerzahler in Österreich gilt, also auch Arbeitnehmer betrifft. Arbeitnehmer, die z.B. eine Arbeitnehmerveranlagung am Finanzamt durchführen sind der Konteneinsicht ebenso unterworfen wie Unternehmer.

 

TIPP: Beachten Sie, dass sämtliche Kontobewegungen auf Ihren Konten, Depots, etc. (gilt auch für Renten- und Lebensversicherungsverträge) der Kontrolle durch die Abgabenbehörden unterliegen und ab dem 01.03.2015 jederzeit von diesen eingesehen werden können.