Crash auf Arbeitsweg: Fiskus zahlt bei Reparatur mit

Kolumne in der Badener Zeitung, Woche 12/2013

Verwaltungsgerichtshof lässt Abzug von Reparaturkosten bis zu leichter Fahrlässigkeit zu.

Haben Sie auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause einen Autounfall verursacht? Der Arbeitnehmer kann die Kosten der Reparatur von der Steuer absetzen unter der Voraussetzung, dass ihm nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs 2009/13/0015). Für in alkoholisiertem Zustand verursachte Unfälle gilt diese Steuererleichterung nicht.

 

Ein Polizist hatte in seiner Einkommensteuererklärung für 2007Reparaturkosten in Höhe von 4300 Euro als Werbungskosten geltend gemacht. Der Polizist hat auf der Heimfahrt vom Dienst einen Unfall verschuldet. Die Kosten der Reparatur sind von keiner Versicherung gedeckt gewesen und daher hat er die Kosten im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung zur Absetzung gebracht. Das Finanzamt weigerte sich, die Ausgaben als steuermindernd anzuerkennen, da nach Einschätzung des Finanzamtes die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar gewesen wäre.

Der unabhängige Finanzsenat gab dem Polizisten in seiner Beschwerde Recht und das Finanzamt wurde beauftragt den Grad des Verschuldens am Unfall zu ermitteln. Der Grad des Verschuldens ist maßgeblich für die Anerkennung der Werbungskosten, jedoch nicht die Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln.

In der folgenden Beschwerde des Finanzamtes beim Verwaltungsgerichtshof, entschied dieser, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beruflich veranlasst seien. Erst durch ein grobes Verschulden werde dieser „berufliche Veranlassungszusammenhang" unterbrochen. Die Frage des Finanzsenats nach dem Grad des Verschuldens war daher genau die richtige.

Weiters ergänzte der Verwaltungsgerichtshof, dass die im Gesetz angeordnete Abgeltungswirkung des Verkehrsabsetzbetrages die Reparaturkosten nicht umfasst. Die Abgeltung betrifft laut VwGH „nur die typischerweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallenden Kosten".

Das vorliegende Erkenntnis gilt für alle noch nicht durchgeführte Arbeitnehmerveranlagungen vergangener Jahre, sofern Sie in den Vorjahren einen Unfall verursacht haben. Daher können diese Kosten, sofern der Zeitraum noch nicht verjährt ist, in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

TIPP: Denken Sie bei Ihrer Arbeiternehmerveranlagung daran, ob Sie nicht auf der Fahrt zum oder vom Arbeitsplatz einen Unfall verursacht haben. Sie können die nicht durch die Versicherung gedeckten Kosten als zusätzliche Werbungskosten geltend machen.