Covid - Maßnahmen Ergänzungen - Kurzarbeit, Steuerabgaben, Ausfallbonus

Kolumne Badener Zeitung Woche 16/2021

Die Corona-Kurzarbeit ursprünglich bis Ende März 2021 vorgesehen, wurde nun um weitere 3 Monate bis Ende Juni 2021 verlängert. Unverändert bleibt in dieser Phase ein Nettoeinkommen Ersatz von 80 bis 90 % für Arbeitnehmer, wobei die Arbeitszeit im Regelfall bis auf 30 % der Normalarbeitszeit reduziert werden kann. Bei Branchen, welche auf Grund des behördlich angeordneten Lockdowns geschlossen halten müssen, ist auch eine Reduktion auf 0 % Arbeitszeit möglich (Hotellerie, Gastronomie, derzeit auch Handel und persönliche Dienstleister). Die Abrechnung der Kurzarbeitshilfe erfolgt unverändert gegenüber dem AMS, Voraussetzung ist allerdings, dass die wirtschaftliche Notwendigkeit für Kurzarbeit und Umsatzentwicklung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt wird. Ebenfalls wird Weiterbildung während der Kurzarbeit als Ziel dargestellt und gefördert, das heißt Betriebe erhalten 60 % der Ausbildungskosten vom AMS rückerstattet, wenn sie ihre Mitarbeiter während der Kurzarbeit in Aus- und Fortbildung schicken.

 

Bei Steuern und Abgaben wurden die Stundungen, die Ende März enden hätten sollen automatisch bis 30. Juni 2021 verlängert. Bis dahin werden keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge festgesetzt. Ebenfalls verlängert wird die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge. Für die Rückzahlung der gestundeten Abgaben kann auf Antrag ein Ratenzahlungsmodell in zwei Phasen in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass es sich um Abgabenschulden handelt, die zu mehr als 50 % Covid bedingt aufgebaut wurden. Phase 1 für die Ratenzahlungen endet nach 15 Monaten, somit nach dem neuen Zeitplan, am 30. September 2022. Achtung die Raten müssen nicht gleich hoch sein, das heißt man kann am Anfang kleinere Raten zahlen und am Schluss eine größere. Die Phase 2 die maximal weiterhin 21 Monate dauert und somit am 30. Juni 2024 endet, kann für Abgaben in Anspruch genommen werden, die während der Phase 1 nicht vollständig entrichtet werden konnten. Dafür müssen allerdings zumindest 40 % des Rückstandes termingerecht zurückbezahlt worden sein. In beiden Phasen kann einmal eine Neuverteilung der Raten beantragt werden.

 

Der Ausfallbonus, der seit 16.02.2021 bei einem Umsatzrückgang von 40 % pro Monat in Anspruch genommen werden kann, wird für März und April erhöht, sodass der reine Ausfallbonus ohne Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 30 % beträgt und maximal € 50.000 pro Monat betragen kann. Zusätzlich kann der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss um weitere 15 % beantragt werden, dies in Hinblick auf die Schließungen insbesondere in Ostösterreich (somit maximal weitere € 30.000).

 

Tipp: Beachten Sie die Antragsfrist 10.06. bis 30.06.2021 für die Ratenanträge zur Abstattung der Abgaben! Als Frist für die Erstantragstellung für den Fixkostenzuschuss 800.000 und den Verlustersatz ist der 30.06.2021 zu berücksichtigen!