Wie bereits im Kalenderjahr 2020 sind coronabedingte Bonuszahlungen und Zulagen bis zu 3.000 € steuerfrei, wenn sie für das Kalenderjahr 2021 bis 28.02.2022 bezahlt werden. Solche Bonuszahlungen und Zulagen sind überdies vom Dienstgeberbeitrag, vom Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und von der Kommunalsteuer befreit. Ebenso wie im Kalenderjahr 2020 sind Gutscheine welche Dienstnehmer im Zeitraum November 2021 bis 31.01.2022 vom Dienstgeber erhalten (typischerweise als Ausgleich für abgesagte Weihnachtsfeiern) bis zu einem Betrag von 365 € einkommensteuerfrei und beitragsfrei im Rahmen der Sozialversicherung. Voraussetzung dafür ist, dass der für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen vorgesehene Betrag noch nicht zur Gänze ausgeschüttet wurde, z.B. für eine andere Betriebsveranstaltung (z.B. Betriebsausflug) Die Gutscheine müssen regulär im Handel, in der Gastronomie oder bei anderen Dienstleistern der Wirtschaft einlösbar sein. Davon unberührt bleiben allerdings die 186 € welche jährlich abgabenfrei für Geschenke an Mitarbeiter aufgewendet werden können. Ab 2022 gibt es außerdem ein Arbeitsplatzpauschale für Selbständige die bei betrieblichen Einkünften ebenso die Nutzung des privaten Wohnraums steuerlich geltend machen können. Voraussetzung dafür ist, dem Selbständigen erwachsen Ausgaben aus der Nutzung der Wohnung, wobei es sich nicht um den Hauptwohnsitz handeln muss; dem Steuerpflichtigen steht zur Ausführung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung (auf den jeweiligen Betrieb bezogen); es werden keine Aufwendungen für ein Arbeitszimmer steuerlich zusätzlich geltend gemacht. Das Arbeitsplatzpauschale beträgt entweder 1.200 € oder 300 € pro Jahr. Der höhere Betrag ist dann möglich, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (z.B. Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aktiven Dienstverhältnis) erzielt werden, für welche außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht bzw. auch dann, wenn die anderen Einkünfte höchstens 11.000 € ausmachen. Zu beachten ist dabei, dass dann mit dem Arbeitsplatzpauschale sämtliche Aufwendungen in Bezug auf die Wohnung abgedeckt sind und folglich darüber hinaus keine wohnungsspezifischen Ausgaben mehr steuerlich abgesetzt werden können. Zusätzlich zu dem Arbeitsplatzpauschale können Aufwendungen für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) geltend gemacht werden.
TIPP: Beachten Sie, dass für 2021 noch bis 28.02.2022 bis zu 3.000 € als Coronabonus ausgezahlt werden können, bzw. Gutscheine bis 365 € noch bis 31.01.2022.